– 67 . Gefälle dürfen die Wagen nur in langsamer Gangart bewegt und nicht durch Entgegenstemmen, sondern nur durch Zurückhalten zum Stillstande gebracht werden. Zum Anhalten und zum Feststellen der Wagen sind die Bremsen anzuziehen und wo solche fehlen, zum Feststellen im Gefälle Holzkeile vor das erste Räderpaar zu legen. Liegen die Kanthölzer der Nothrampe auf dem Wagenboden auf, so ist die Rampe vor Bewegung des Wagens und Heranführung eines anderen zu entladenden Wagens durch Mannschaften anzuheben. 19. Zugtheile sind in der Regel mit der Lokomotive zu bewegen und dabei im Gefälle die Bremsen anzuziehen. 20. Das An- und Abkuppeln der Wagen sowie die Bedienung der Bremsen haben ausschliesslich Bahnbedienstete auszuführen; bei der Be- wegung der Zugtheile und einzelnen Wagen sowie bei ihrer Trennung und Verbindung hat der Zugführer die technische Leitung zu übernehmen. 21. Erlaubt die Oertlichkeit, Pferde und Fahrzeuge an mehreren Rampen gleichzeitig abzuladen, so sind aus dem im §. 41, 1 bezeichneten Nothrampenmateriale 2 Rampen zu bauen und ist auf jede Rampe ein Theil der zu entladenden Wagen zu verweisen. Zwischen den Rampen muss genügender Raum vorhanden sein, um bei jedem Zugtheil — unabhängig von dem anderen — die zu entladenden Wagen ohne Zeitverlust einzeln an die stehenbleibende Rampe heran und nach Entleerung weiter schieben zu können. Der Zugführer muss den Zug entsprechend aus einander ziehen lassen. 22. Im äussersten Nothfalle können Pferde auch ohne Nothrampen auf freier Strecke ausgeladen werden. 23. Der Transportführer hat den Zugführer bei dem Verladen des Nothrampenmaterials und der Wiederzusammensetzung des Zuges unterstützen. zu lassen. 24. Das Ausladen auf freier Strecke zu Uebungszwecken darf nur nach vor- gängiger Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung geschehen. Ausladen von Sanitätszügen. 25. Für das Ausladen der Sanitätszüge sind besondere Vorschriften gegeben. §. 48. Zugverspätungen, Störungen; Unfälle. 1. Diejenige Station, auf der bei Militärzügen eine durch Verspätungen oder Unfälle verursachte erhebliche Störung der Abfahrt oder Fahrt eintritt oder zuerst vorauszusehen ist, hat außer der Meldung an die vorgesetzten Dienststellen und den Bahnbevollmächtigten auch die zuständige Linien- Kommission Kommandantur unverzüglich zu benachrichtigen. Wo ein Bahnhofs-Kommandant eingesetzt ist, veranlaßt er die Meldung an diese Militär- Eisenbahnbehörde. Der Transportführer erstattet sofort Meldung an die empfangende und nöthigenfalls an die absendende Militärbehörde.