5. In dem unter 4 gedachten Falle sind jedoch die mit Desinfektions- zetteln zu beklebenden, vom Kriegsschauplatz über die Sammelstationen nach dem Inlande zurückkehrenden Wagen auf diesen Stationen oder in deren Nähe und die ihren Rücklauf anderwärts nehmenden Wagen von der empfangenden Verwaltung einem vollständigen Desintektionsverfahren zu unterwerlen. 6. An den Sammelstationen sind auch die mit Schlachtvieh (§. 55) für die Sammelmagazine ankommenden sowie die dahin vom Kriegsschau- platze zurückkehrenden zu Schlachtvieh- und Pferdetransporten benutzten Wagen mit ihrer gesammten Ausrüstung von der Eisenbahnverwaltung nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften gegen tarifmässige Vergütung für Rechnung der Militärverwaltung zu reinigen und zu desinfiziren. Fehlt an einer Sammelstation der erforderliche Raum, so kann die Eisenbahnverwaltung im Benehmen mit der Linien-Kommandantur die aus- hülfsweise Mitbenutzung naheliegender anderer Stationen anordnen. 7. Eine Desinfektion der zum Krankentransport benutzten Wagen ist, falls sie von militärischer Seite für erforderlich erachtet wird, auf Grund einer schriftlichen Anforderung von der Eisenbahnverwaltung gegen Zahlung der tarifmässigen Gebühr auf der nächsten geeigneten Station auszuführen. Rückführung und Wiederverwendung. 8. Die entladenen Wagen sind — nach besonderer Vorschrift — mit ihrer Ausrüstung grundsätzlich nach dem Bereiche der absendenden Ver- waltung, und zwar auf demselben Wege zurückzusenden, den sie beladen eingehalten hatten. Die Militär-Eisenbahnbehörden sind indess unter be- sonders dringlichen Umständen — wie zur Vermeidung von Stockungen, zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit gewisser Strecken oder zur alsbaldigen anderweiten Wiederverwendung der Wagen — befugt, den rückkehrenden Wagen einen anderen Lauf anzuweisen, als der beladene Zug eingehalten hat. Derartige Anforderungen sind stets schriftlich oder telegraphisch an die betheiligten Bahnbevollmächtigten zu richten. Nimmt eine Zwischenverwaltung innerhalb ihres Gebiets Um-- leitungen rücklaufender Wagen vor, so kann für dadurch etwa entstehende Umwege keine Vergütung beansprucht werden. 9. In der Regel sind die rückkehrenden Wagen der absendenden Verwaltung an den Eingangsstationen ihres Betriebsbereichs zur freien Verfügung zu belassen. In Fällen ausserordentlichen Bedarfs sind jedoch die Militär-Eisenbahnbehörden ermächtigt, a)die anderweite Verwendung der von Militärtransporten zurück- kehrenden Wagen und die hierzu etwa erforderliche Umbildung der Züge anzuordnnen, b) die zeitweilige Bereithaltung von Wagen und Lokomotiven zur Fahrt zu verlangen. In diesen Fällen ist der Bahnbevollmächtigte der absendenden Ver- waltung vorher rechtzeitig zu verständigen.