— 88 — §.  59. Feststellung von Beschädigungen. 1. Sachbeschädigungen — auch an Betriebsmaterial —, die bei der Be- förderung von Militärtransporten vorgekommen sind, mögen sie von der Eisenbahn- verwaltung oder der Militärverwaltung zu tragen sein, müssen gleich nach Ankunft der Züge oder nach Uebergabe der betreffenden Eegenstände angemeldet und von der Eisenbahnverwaltung unter Zuziehung eines Vertreters der Militärverwaltung schriftlich festgestellt werden. Die Vergütung hat gegebenenfalls nach den für den allgemeinen Verkehr geltenden Festsetzungen zu erfolgen. 2. Entschädigungsansprüche aus einer den gewöhnlichen Gebrauch übersteigenden Abnutzung müssen bei Rückgabe des leihweise der Militär- verwaltung überlassenen Betriebsmaterials durch sachverständige Schätzung des Minderwerths gemäss §. 33 des K. L. G. und Zif. 16 der K. L. G. A. V. begründet werden. 3. Eine gleiche Schätzung des zeitigen Werthes oder Minderwerths ist vorzunehmen, wenn eine Eisenbahnverwaltung aus dem Eigenthume der Militärverwaltung Stücke, die bei dieser entbehrlich geworden sind, über- nehmen will. Werden solche Stücke der Militärverwaltung an die Eisenbahn- verwaltung zurückgegeben, die sie ursprünglich geliefert hat, so ist der zeitige Werth in Gegenrechnung zu stellen. 4. Der Militärverwaltung überwiesene Räume in Dienstgebäuden müssen in gebrauchsfähigem Zustande zurückgegeben werden; die Wiederherstellungs- kosten trägt die Militärverwaltung.