— — 108 — (Nr. 2546.) Bekanntmachung, betreffend den Militärtarif für Eisenbahnen. Vom 18. Ja- nuar 1899. Auf Grund des §. 29 (2. Abs.) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 Reichs-Gesezbl. S. 129) sowie des §. 15 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrath an Stelle des durch die Bekannt- machung vom 28. Januar 1887 veröffentlichten Militärtarifs für Eisenbahnen (Reichs-Gesetzbl. S. 97) für die Beförderung der bewaffneten Macht, der Schutz- truppen und der Kriegsbedürfnisse (des Materials des Landheeres, der Marine und der Schutztruppen) im Frieden wie im Kriege, sowie für die leihweise Her- gabe von Betriebsmaterial an die Militärverwaltung im Kriege den anliegenden Militärtarif für Eisenbahnen beschlossen. Der neue Tarif tritt am 1. April 1899 in Kraft. Berlin, den 18. Januar 1899. Der Reichskanzler. Fürst zu Hohenlohe.