— 110 — I. Offiziere, Beamte und Mannschaften sowie Heergefolge. Im geschlossenen -Truppen oder Marinetheile, Kom- mando, Ersatz-, Reserve-, Gefangenen Transporte, so- wie einzeln kommandirt, einberufen oder entlassen: (2) 1. Offiziere, obere Beamte der Militärverwaltung, einschließlich der in solchen Stellen dienstthuenden Personen niederen Ranges,                                                                                                                                  für das Kilometr sind zu vergüten jeweils für den Kopf 3 Pfennige. 2. a) Mannschaften vom Feldwebel (Deckoffizier) abwärts, b) Gendarmen, Büchsenmacher, Waffenmeister und Re— gimentssattler, c) Zöglinge der Kadettenanstalten und der Unteroffizier— Vorbildungsanstalten, d) Studirende der Kaiser Wilhelms-Akademie für das militärärztliche Bildungswesen, e) Zöglinge der Militär-Waisenhäuser, Militär-Knaben— und Mädchen, Erziehungs- Anstalten und deren Zweig- anstalten, für das Kilometer sind zu vergüten für den Kopf 1 Pfennig. f) Schiffsjungen, (5)