— 117 — Besondere Bestimmungen. Zu II. Die Sätze zu Nr. 10 bis 14 finden Anwendung bei Beförderung a) etatsmäßiger Pferde der Offiziere und Beamten im Dienste; b) überetatsmäßiger Pferde der Offiziere und Beamten, wenn die Be— förderung aus dienstlichen Rücksichten geboten ist; c) der von Offizieren und Beamten des aktiven Dienststandes außerhalb des Standorts beschafften etatsmäßigen Pferde nach dem Standorte; d) der etatsmäßigen Pferde der Offiziere und Beamten des Beurlaubten- standes nach dem Einberufungsort und auf die Rückbeförderung nach dem Wohnorte; e) der Pferde der zu den Kaisermanövern kommandirten Mitglieder der Landgendarmerie nach und von dem Manövergelände oder in diesem. In den unter (1) genannten Fällen steht es einzeln versetzten oder kom- mandirten Offizieren u. s. w. frei, ihre Pferde auch zu den für den öffentlichen Verkehr geltenden Sätzen und Bedingungen aufzugeben. Die für die Beförderung von 2 Pferden und darüber ausgeworfenen Sätze sind auch dann zu erheben, wenn eine spätere Zuladung von Pferden zu bereits auf- gegebenen erfolgt und die Militärfahrscheine dementsprechend von vornherein ausgestellt sind. Ob solche Zuladung auf einer Unterwegsstation angängig ist, hängt von den örtlichen Betriebsverhältnissen ab, keinenfalls darf eine Ver- längerung des Zugaufenthalts dadurch bedingt werden.