— 118 — III. Fahrzeuge. 19. Zweirädrige Fahrzeuge, einzeln zur Versendung kommende Vorder- oder Hinterwagen (auch einzeln fahrbare Protzen oder Laffeten), sowie Handkarren, ganz oder in ihre Einzeltheile aus einander genommen, für 1 000 kg . . . ... 15 Pfennig Außerdem eine Abfertigungsgebühr von 1,50 M. für 1 000 kg. 20.|Vierrädrige Fahrzeuge, auch solche Geschütze, ganz oder in ihre Einzeltheile aus einander genommen, sind zu den Sätzen für Stückgut (Nr. 25) abzufertigen; unter Berechnung der Fracht für mindestens 1000 kg für jeden verwendeten Wagen und jede Sendung. Feldmarschmäßig ausgerüstete Geschütze und Fahrzeuge im Truppen- verbande, sowie Fahrzeuge der Munitions-Kolonnen, Trains und Verwaltungsbehörden des Feldheers: 21. für jedes Fahrzengnggg . . . . . ... 15 Pfennig 22. bei Verladung nur eines Fahrzeugs 25 Pfennig