—— — — — Besondere Bestimmungen. Zu VIIa. (1) Bei den zur Krankenbeförderung bereitgestellten Wagen sind die Gebühren für diejenige Zeit, während der die Wagen zum Krankentransporte dienen und zurück zur Sammelstation laufen, nicht zu berechnen. (2) Die Gebühr für das Rangiren ist nicht zu berechnen, wenn es im Einvernehmen mit der Eisenbahnverwaltung ausschließlich durch die Mannschaften der übenden Truppentheile bewirkt wird. (3) Für größere Uebungen, die zugleich zur Unterrichtung des Eisenbahnpersonals Zugleich dienen sollen, bleiben im Einzelfalle besondere Vereinbarungen über die Ver— gütung vorbehalten.