130 §. 4. Fischereidampfer müssen auf der Fahrt nach Island (§. 3) neben dem Führer einen im Besitze des Befähigungszeugnisses als Schiffer auf kleiner Fahrt befindlichen Vertreter des Führers (Bestmann) an Bord haben. §. 5. Die Zeugnisse über die in §. 1. unteraund über die im §. 3 bezeichnete Befugniß werden nach den vom Reichskanzler festzustellenden Mustern ausgefertigt. §. 6. Diese Vorschriften treten am 1. April 1899 in Kraft. An demselben Tage tritt die Bekanntmachung, betreffend die Zulassung als Schiffer auf kleiner Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen, vom 12. März 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 82) außer Kraft. §. 7. Die Vorschriften der §§. 3, 4 treten mit dem 1. April 1902 außer Kraft. Berlin, den 10. Februar 1899. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Rothe. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.