Reichs- Gesetzblatt -10. Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Rechnungsjahr 1899. S. 157. — Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. S. 188. — Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichs- einnahmen zur Schuldentilgung. S. 189. — Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. S. 190. (Nr. 2556.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungs- jahr 1899. Vom 25. März 1899. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushalts- Etat für das Rechnungsjahr vom 1. April 1899 bis 31. März 1900 wird, wie folgt, fest- gestellt: in Ausgabe auf 1551 709 399 Mark, nämlich auf 1300 309 853 Mark an fortdauernden, auf 163 010 958 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats, und auf 88 388 588 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- lichen Etats, in Einnahme auf 1551709 399 Mark. §. 2. Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungs- Etat für das Reichsbank- Direktorium für die Zeit vom 1. April 1899 bis 31. März 1900 wird auf 159 500 Mark festgestellt. Reichs- Gesetzbl. 1899. 27 Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1899.