— 158 — §. 3. Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der Reichs- Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von einhundertfünfundsiebzig Millionen Mark hinaus, Schatz- anweisungen auszugeben. §. 4. Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, deren Ausfertigung der Reichsschuldenverwaltung übertragen wird, und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 30. September 1900 nicht überschreiten darf, wird dem Reichskanzler überlassen. Innerhalb dieses Zeitraums kann, nach Anordnung des Reichs- kanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatzanweisungen ausgegeben werden. §. 5. Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen der Reichsschuldenverwaltung aus den bereitesten Einkünften des Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden. §. 6. Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken. Die Zinsen der Schatzanweisungen, sofern letztere verzinslich ausgefertigt sind, verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Fälligkeits- termins. §. 7. Die Beilage II des Gesetzes, betreffend den Servistarif und die Klassen- eintheilung der Orte, vom 26. Juli 1897 (Reichs- Gesetzbl. S. 619) erhält die aus der dritten Anlage ersichtliche Fassung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 25. März 1899. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.