bei der Feldartillerie .. . . . .. . .. . . . ... 574 Batterien, bei der Fußartillerie ...                                             38 Bataillone, bei den Pionieren . . . . . . ..                         26 Bataillone, bei den Verkehrstrupen                                           11 Bataillone, bei dem Train                                                              23 Bataillone. In den 482 Eskadrons für die Kavallerie sind diejenigen Formationen inbegriffen, welche zur Erhaltung und Weiterbildung der Spezialtruppe der Jäger zu Pferde (Meldereiter) erforderlich sind. §. 4. In den einzelnen Rechnungsjahren unterliegt die Erhöhung der Friedens- präsenzstärke nach Maßgabe des §. 2 dieses Gesetzes und die Vertheilung jener Erhöhung auf die einzelnen Waffengattungen, ebenso wie die Zahl der Stellen für Offiziere, Aerzte, Beamte und Unteroffiziere der Feststellung durch den Reichs- haushalts-Etat. Artikel II. Für die Zeit vom 1. April 1899 bis zum 31. März 1904 gilt bezüglich der Dienstpflicht Folgendes: Die Bestimmungen der §§. 1, 2 und 4 des Artikels II des Gesetzes, be- treffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 3. August 1893 (Reichs-Gesetzbl. 1893 S. 233) bleiben in Kraft. Der §. 3 erhält folgende Fassung: §. 3. Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des Trains, welche freiwillig, und Mannschaften der Kavallerie und reitenden Artillerie, welche gemäß ihrer Dienstverpflichtung im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr ersten Auf- gebots nur drei Jahre. Artikel III. Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrags vom 23. November 1870 (Bundes- Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III §. 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 25. März 1899. (L. S.) Wilhelm. Graf von Posadowsky.