— 220 — II. bei Rindvieh: 1. tuberkulöse Erkrankung, sofern in Folge dieser Erkrankung eine allgemeine Beeinträchtigung des Nährzustandes des Thieres herbei- geführt ist, mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; 2. Lungenseuche mit einer Gewährfrist von achtundzwanzig Tagen; III. bei Schafen: Räude mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; IV. bei Schweinen: 1. Rothlauf mit einer Gewährfrist von drei Tagen; 2. Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) mit einer Gewährfrist von zehn Tagen. §. 2. Für den Verkauf solcher Thiere, die alsbald geschlachtet werden sollen und bestimmt sind, als Nahrungsmittel für Menschen zu dienen (Schlachtthiere), gelten als Hauptmängel: I. bei Pferden, Eseln, Mauleseln und Maulthieren: Rotz (Wurm) mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen, II. bei Rindvieh: tuberkulöse Erkrankung, sofern in Folge dieser Erkrankung mehr als die Hälfte des Schlachtgewichts nicht oder nur unter Be- schränkungen als Nahrungsmittel für Menschen geeignet ist, mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; III. bei Schafen: allgemeine Wassersucht mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; als allgemeine Wassersucht ist anzusehen der durch eine innere Erkrankung oder durch ungenügende Ernährung herbeigeführte wassersüchtige Zustand des Fleisches; IV. bei Schweinen: 1. tuberkulöse Erkrankung unter der in der Nr. II bezeichneten Vor- aussetzung mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; 2. Trichinen mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; 3. Finnen mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 27. März 1899. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.