Reichs-Gesetzblatt — Nr. 15. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Vorschriften zur Ausführung des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. S. 225. (Nr. 2566.) Bekanntmachung, betreffend Vorschriften zur Ausführung des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. Vom 25. März 1899. Auf Grund des §. 83 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 hat der Bundesrath die nachstehenden Vorschriften zur Ausführung des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung beschlossen, welche an die Stelle der Verordnungen vom 22. Juni 1875 und vom 10. März 1892 treten: §. 1. Die Standesregister (§. 12 des Gesetzes) sind nach den Formularen A, B, C, und zwar das Geburtsregister nach dem Formular A, das Heirathsregister nach dem Formular B, das Sterberegister nach dem Formular C zu führen. Die Formulare sind für die Gestalt der Standesregister maßgebend. Die Größe der Blätter soll in der Höhe 40½, in der Breite 25½ Centimeter betragen. In dem Geburts- und Sterberegister ist jedes Blatt auf der Vorderseite und auf der Rückseite zu bedrucken; das Heirathsregister ist so einzurichten, daß jede Ein- tragung auf zwei gegenüberstehenden Seiten erfolgt. §. 2. Die Formulare zu den Nebenregistern (§. 14 Abs. 1 des Gesetzes) sind im Vordruck am Schlusse mit folgendem Beglaubigungsvermerke zu versehen: Die Uebereinstimmung mit dem Hauptregister beglaubigt ............................................... am 19...... Im Uebrigen gelten die Vorschriften des §. 1 auch für die Nebenregister. Reichs-Gesetzbl. 1890. 38 Ausgegeben zu Berlin den 18. April 1899.