— 268 — Aufgabestellen und durch Staubabsaugung, das Eindringen von Staub in die Arbeitsräume thunlichst verhindert wird. §. 5. Die Außenwandungen und Fugen der Mühlen, der Zerkleinerungs- und sonstigen staubentwickelnden Apparate, der Staubleitungen und Staubkammern müssen staubdicht sein; entstehende Undichtigkeiten sind sofort zu beseitigen. Die Staubleitungen und Staubkammern müssen so eingerichtet sein, daß sie im regelmäßigen Betriebe von außen gereinigt und entleert werden können. §. 6. Reparaturarbeiten an den im §. 5 bezeichneten Apparaten und Einrichtungen, bei denen die Arbeiter der Einwirkung von Schlackenstaub ausgesetzt sind, darf der Arbeitgeber nur von solchen Arbeitern ausführen lassen, welche von ihm ge- lieferte, zweckmäßig eingerichtete Respiratoren oder andere, Mund und Nase schützende Vorrichtungen, wie feuchte Schwämme, Tücher u. s. w., tragen. §. 7. Das Schlackenmehl darf nur unter Vorsichtsmaßregeln so aus den Mühlen und Staubkammern entleert und in die zur Lagerung losen Mehles dienenden Räume (Silos) verbracht werden, daß eine Staubentwickelung thunlichst ver- hindert wird. §. 8. Die Abfüllung des Mehles in Säcke (Absackung) an den Ausläufen der Mühlen, der Transporteinrichtungen und Staubkammern darf, wenn nicht eine Stautentwickelung durch andere Vorkehrungen verhindert ist, nur unter der Wirkung einer ausreichenden Absaugevorrichtung erfolgen. §.  9. Säcke, in denen das Mehl in Stapeln gelagert wird, dürfen keine geringere Stärke und Dichtigkeit haben als diejenigen, die im Handel mit dem Gewichte von vierzehn Unzen bezeichnet werden; Säcke, in denen das Mehl in Stapeln von mehr als 3,5 Meter Höhe gelagert wird, dürfen nicht unter fünfzehn Unzen haben. Die Lagerung von Mehl in Säcken muß in besonderen, von anderen Betriebsräumen getrennten Räumen geschehen. In den Mühlräumen dürfen höchstens die Säcke der letzten Tagesproduktion verbleiben. Von den Bestimmungen des Abs. 1 können Ausnahmen durch die höhere Verwaltungsbehörde bewilligt werden, soweit ihr der Nachweis erbracht wird, daß nach der Betriebsweise oder nach der Beschaffenheit des zu lagernden Mehles ein häufigeres Zerreißen der Säcke und Verstäuben des Mehles ausgeschlossen ist. §. 10. Als lose Masse darf Mehl nur in besonderen Lagerräumen (Silos) auf- bewahrt werden, die gegen alle anderen Betriebsräume dicht abgeschlossen sind.