— 269 — Es müssen Einrichtungen dahin getroffen sein, daß ein Betreten der Silos bei ihrer Entleerung und beim Abfüllen des in ihnen lose gelagerten Mehles in Säcke vermieden wird. Sofern nicht durch andere Vorkehrungen eine Staubentwickelung bei der Absackung verhindert ist, darf letztere nur unter der Wirkung einer ausreichenden Absaugevorrichtung erfolgen. §. 11. Die Fusböden der im §. 1 bezeichneten Räume sind, sofern Arbeiter in denselben beschäftigt werden, vor Beginn jeder Arbeitsschicht oder während jeder Schicht in einer Arbeitspause feucht zu reinigen. Während des Reinigens darf den damit nicht beschäftigten Arbeitern der Aufenthalt in diesen Räumen nicht gestattet werden. §. 12. Der Arbeitgeber darf nicht gestatten, daß die Arbeiter Branntwein mit in die Anlage bringen. §. 13. In einem staubfreien Theile der Anlage muß für die Arbeiter ein Wasch- und Ankleideraum und getrennt davon ein Speiseraum vorhanden sein. Diese Räume müssen sauber und staubfrei gehalten und während der kalten Jahreszeit geheizt werden. In dem Wasch- und Ankleideraume müssen Wasser, Seife und Hand- tücher sowie Einrichtungen zur Verwahrung derjenigen Kleidungsstücke, welche vor Beginn der Arbeit abgelegt werden, in ausreichender Menge vorhanden sein. Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitern wenigstens einmal wöchentlich Ge- legenheit zu geben, ein warmes Bad zu nebmen. §. 14. In denjenigen Räumen der Anlage, in welche Thomasschlacke oder Thomas— schlackenmehl eingebracht wird, darf Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern die Beschäftigung und der Aufenthalt nicht gestattet werden. Diese Bestimmung hat bis zum 30. Juni 1909 Gültigkeit. §. 15. Die Beschäftigung der Arbeiter, welche beim Zerkleinern oder Mahlen der Thomasschlacke sowie beim Abfüllen, Lagern oder Verladen des Thomasschlacken- mehls verwendet werden, darf täglich die Dauer von zehn Stunden nicht über- schreiten. Zwischen den Arbeitsstunden müssen Pausen von einer Gesammtdauer von mindestens zwei Stunden, darunter eine Pause von mindestens einer Stunde gewährt werden. §. 16. Der Arbeitgeber darf zu den im §. 15 bezeichneten Arbeiten nur solche Personen einstellen, die ihm nicht als Gewohnheitstrinker bekannt sind und welche die Bescheinigung eines von der höheren Verwaltungsbehörde dazu ermächtigten