— 272 — Ebendaselbst erhält der erste Satz im fünften Absatze der Spalte 2 folgende Fassung: Bei der Herstellung von Gußglas (Roh- und Spiegelglas), soweit sie nicht aus Wannenöfen mit dreischichtigem Betrieb er- folgt, an dreien von vier auf einander folgenden Sonntagen sowie an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen die Verarbeitung der Glasmasse während höchstens 9 Stunden. 4. In Ziffer 23 (Herstellung flüssiger Kohlensäure) der Gruppe D (Chemische Industrie) erhält Spalte 2 folgende Fassung: Der Betrieb der Kohlensäureentwickler und der Kompressions- pumpen während der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. September, außerhalb dieser Zeit nur in solchen Betrieben, welche die Kohlen- säure durch Verbrennen von Koks entwickeln. 5. Die Gruppe G (Nahrungs- und Genußmittel) erhält folgenden Zusatz: Gattung Bezeichnung Bedingungen, der nach §. 105 d unter welchen die Arbeiten der Betriebe. zugelassenen Arbeiten. gestattet werden. 1. 2. 3. 8. Fisch— Während der Zeit Die den Arbeitern zu räuchereien. vom 15. September gewährende Ruhe hat für bis zum 15. Mai, jeden Sonntag, an dem außer an acht Sonn- innerhalb der freigegebenen tagen, der Betrieb in- Zeit der Betrieb ruht, min- nerhalb 12 Stunden. destens 36 Stunden zu dauern. Der Arbeitgeber hat die von der Landeszentral- behörde erlassenen Kontrol- vorschriften zu beobachten. II. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. April 1899. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf von Posadowsky.