275 — Reichs- Gesetzblatt. Nr.19. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anerkennung ausländischer Prüfungszeichen für Handfeuer- waffen im Deutschen Reiche. S. 275. (Nr. 2573.) Bekanntmachung, betreffend die Anerkennung ausländischer Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen im Deutschen Reiche. Vom 26. April 1899. Auf Grund des §. 6 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen, vom 19. Mai 1891 (Reichs- Gesetzbl. S. 109) hat der Bundesrath folgende Beschlüsse gefaßt: I. Die durch die Königlich belgische Verordnung vom 4. Oktober 1898 (Moniteur belge No. 279) vorgeschriebenen Prüfungszeichen der Probir- bank für Handfeuerwaffen zu Lüttich werden als den deutschen Prüfungs- zeichen gleichwerthig anerkannt, insoweit die nachstehend aufgeführten Hand- feuerwaffen die dabei angegebenen Prüfungszeichen tragen: 1. Einläufige Vorderlader- Jagdgewehre: auf dem Laufe: das vorläufige Zeichen O, das endgültige Zeichen mit der Krone , den Perron 1, das Kaliber in Millimeter, das Zeichen des Kontroleurs;*) auf dem Verschlusse: den Perron 1#, das Zeichen des Kontroleurs. 2. Einläufige Hinterlader- Jagdgewehre: auf dem Laufe: das vorläufige Zeichen G, das endgültige Zeichen mit der Krone . 1 *) Das Zeichen des Kontroleurs besteht aus einem oder zwei Buchstaben mit einem Sterne darüber: A, B, AB, AC, u. s. w. Reichs- Gesetzbl. 1899. 46 Ausgegeben zu Berlin den 2. Mai 1899.