282 für das Deutsche Reich S. 20) mit der Maßgabe in Kraft, daß deren Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 6 auch auf solche Jagdgewehre An- wendung finden, welche nicht Jagdflinten sind, und daß die Hinterlader- Jagdgewehre (Ziffer 2, 4, 5, 6) nur auf dem Verschlußhaken und auf dem Verschlusse, nicht dagegen auf dem Laufe mit dem Zeichen 1 (Perron) ge- stempelt sein müssen. Berlin, den 26. April 1899. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf von Posadowsky. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.