Reichs · Gesetzblatt Nr. 20. Inhalt: Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. S. 283. — Bekannt- machung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 284. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Waarenbezeich- nungen in Mexiko. S. 284. (Nr. 2574.) Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. Vom 6. Mai 1899. · Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund der Vorschrift im §. 17 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (Reichs- Gesetzbl. S. 79) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: §. 1. Im Patentamte wird für die Patentanmeldungen eine weitere Abtheilung gebildet, welche die Bezeichnung Anmelde- Abtheilung VI führt. §.  2.  Für Beschwerden gegen Beschlüsse der Anmelde- Abtheilung VI sowie für die Erstattung von Gutachten innerhalb des der Anmelde- Abtheilung VI zugewiesenen Geschäftskreises ist die Beschwerde- Abtheilung II zuständig. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Urville, den 6. Mai 1899. (L. S.) Wilhelm. Graf von Posadowsky. Reichs- Gesetzbl. 1899. 47 Ausgegeben zu Berlin den 18. Mai 1899.