— 340 — 43 bis 45, 56, 94, 95, 97 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871, Reichs- Gesetzbl. S. 275, §§. 3 und 4 des Gesetzes vom 14. Januar 1894, Reichs- Gesetzbl. S. 107) Zuschüsse gewähren zu können. §. 4. Für das Rechnungsjahr 1899 wird der Ausgabebedarf des Reichs- Invalidenfonds zu den im §. 3 bezeichneten Zuschüssen auf Sechshunderttausend Mark festgesetzt. Hiervon werden überwiesen: 1. Preußen 535 165 Mark, 2. Sachsen . .. 23 134 3. Württemberg 7 633 4. Bayern . . .. 33411 5. der Kaiserlichen Marine ... .. . . . . . ... 657 Für die spätere Zeit erfolgt die Festsetzung der jeweils erforderlichen Bedarfs— summen und deren Vertheilung auf die einzelnen Kontingente durch den Reichs— haushalts- Etat. §. 5. Die im §. 3 bezeichneten Zuschüsse unterliegen nicht der Beschlagnahme. Ihre Bewilligung erfolgt unter Ausschluß des Rechtswegs durch die Militärbehörden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Travemünde, den 1. Juli 1899. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.