— 341 — (Nr. 2589.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für das Rechnungsjahr 1899. Vom I. Juli 1899. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichs- — haushalts- Etat für das Rechnungsjahr 1899 wird in Ausgabe auf 17680 000 Mark, nämlich auf 465 000 Mark an einmaligen Ausgaben des ordent- lichen Etats, auf 17215.000 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- lichen Etats und in Einnahme auf 17 680 000 Mark festgestellt und tritt dem Reichshaushalts- Etat für das Rechnungsjahr 1899 hinzu. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Travemünde an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 1. Juli 1899. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.