— 343 — (Nr. 2590.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts- Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. Vom 1. Juli 1899. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutz- gebiete auf das Rechnungsjahr 1899 wird in Einnahme und Ausgabe für die Verwaltung der Karolinen, Palauinseln und Marianen auf 465 000 Mark festgestellt und tritt dem Etat der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1899 hinzu. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Travemünde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 1. Juli 1899. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. Zweiter Nachtrag zum Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. Für das Rechnungsjahr Einnahme und Ausgabe. 1899 treten hinzu Mark. Verwaltung der Karolinen, Palauinseln und Marianen, laut Anlage: Einnahme . . . . . . . . . . . . .. 465 000 Ausgabe . . . . . . . .. 465 000 ——— — Travemünde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 1. Juli 1899. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.