— 347 — Reichs- Gesetzblatt. Nr.  28. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Führung des Genossenschaftsregisters und die Anmeldungen zu diesem Register. S. 347. — Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 364. — Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten des Handels- und Schiffahrts- vertrags und des Konsularvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und Japan vom 4. April 1896. S. 364. (Nr. 2593.) Bekanntmachung, betreffend die Führung des Genossenschaftsregisters und die Anmeldungen zu diesem Register. Vom 1. Juli 1899. Auf Grund des §. 161 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Reichs- Gesetzbl. 1898 S. 810), hat der Bundesrath beschlossen, daß vom 1. Januar 1900 ab an die Stelle der §§. 3 bis 17 und der §§. 19 bis 35 der Bestimmungen über die Führung des Genossenschafts- registers und die Anmeldungen zu demselben (Reichs- Gesetzbl. 1889 S. 150) die folgenden Vorschriften treten: I. Allgemeines. §. 1. Die Obliegenheiten des Richters und des Gerichtsschreibers bei der Führung                     Obliegenheiten des des Genossenschaftsregisters und der Liste der Genossen sowie bei den auf die               Richters und des des                                                                                                                                                                         Gerichtsschreibers. Eintragungen bezüglichen Verhandlungen bestimmen sich, soweit nicht durch Reichs- gesetz oder durch diese Vorschriften besondere Anordnungen getroffen sind, nach den in den einzelnen Bundesstaaten für das Handelsregister geltenden Vorschriften. §.  2. Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister und in die Liste der                                            Eintragungs. Genossen erfolgen auf Grund einer Verfügung des Registergerichts. Werden die                        verfügung. Geschäfte des Registerführers nicht von einem Richter wahrgenommen, so soll die Verfügung für das Genossenschaftsregister den Wortlaut, für die Liste der Genossen den Inhalt der Eintragungen feststellen. Die Eintragungen sind unverzüglich zu bewirken. Die erfolgte Eintragung ist bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken. §. 3. Von jeder Eintragung in das Genossenschaftsregister oder in die Liste der                     Benachrichtigung der Genossen ist dem Vorstand oder den Liquidatoren Nachricht zu geben. Das                   Setheiligten. Gleiche gilt von der Ablehnung einer beantragten Eintragung. Reichs. Gesetzbl. 1899. 59 Ausgegeben zu Berlin den 12. Juli 1899.