— 349 — Umwandlung einer Genossenschaft nebst den von dem Vorstande hierbei abzugebenden Versicherungen (Gesetz §§. 133, 143, 144); 3. die Anmeldung einer Zweigniederlassung (Gesetz §. 14) oder der Auf- hebung einer solchen; 4. die Anmeldung der Bestellung, des Ausscheidens oder der vorläufigen Enthebung von Vorstandsmitgliedern und Liquidatoren (Gesetz §§. 10, 11, 28, 84, §. 85 Abs. 2) 5. die Anmeldung der Auflösung einer Genossenschaft in den Fällen der §§. 78, 79 des Gesetzes. Die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. §. 7. Für die sonstigen Anzeigen und Erklärungen, die zum Genossenschafts- register oder zur Liste der Genossen zu bewirken sind, bedarf es weder der Mit- wirkung sämmtlicher Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren noch, soweit nicht ein Anderes vorgeschrieben ist, der beglaubigten Form (zu vergl. Gesetz §. 33 Abs. 2, §. 63 Abs. 2, §. 89). Sind jedoch solche Anzeigen oder Erklärungen mit rechtlicher Wirkung für die Genossenschaft verbunden, so müssen sie in der für die Willenserklärungen des Vorstandes oder der Liquidatoren vorgeschriebenen Form, insbesondere unter Mitwirkung der hiernach erforderlichen Zahl von Vorstandsmitgliedern oder Liquidatoren erfolgen (Gesetz §§. 25, 85). Dahin gehören die sämmtlichen Ein- reichungen, Anzeigen und Versicherungen, die bezüglich des Beitritts und des Ausscheidens von Genossen sowie bezüglich der Betheiligung von Genossen auf weitere Geschäftsantheile von dem Vorstande zur Liste der Genossen zu bewirken sind (Gesetz §. 15 Abs. 2, §. 69, §. 71 Abs. 2, §S. 76 Abs. 2, §. 77 Abs. 2) §. 137 Abs. 2, §. 138). Die Einreichungen und Anzeigen können persönlich bei dem Gericht oder schriftlich mittelst Einsendung bewirkt werden. Im ersteren Falle wird über den Vorgang ein Vermerk unter Bezeichnung der erschienenen Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren aufgenommen; im Falle schriftlicher Einreichung ist die ordnungs- mäßige Zeichnung durch den Vorstand oder die Liquidatoren erforderlich. §. 8. Ist für eine Erklärung die beglaubigte Form erforderlich (§. 6 und §. 36 Abs. 1 dieser Vorschriften, §. 71 Abs. 2 des Gesetzes), so können außer den Notaren und den sonst zuständigen Behörden und Beamten auch der Gemeinde- vorsteher sowie die Polizeibehörde die Beglaubigung der Unterschriften bewirken. In den Fällen, in welchen die Abschrift einer Urkunde zum Genossenschafts- register oder zur Liste der Genossen einzureichen ist, genügt, sofern nicht ein Anderes vorgeschrieben ist, eine einfache Abschrift (Gesetz §. 11 Abs. 2 Nr. 3, §. 28, §. 69 Abs. 2). Ist die Einreichung einer beglaubigten Abschrift vor- geschrieben, so hat die Beglaubigung durch eine zuständige Behörde oder einen 59* Beglaubigung.