— 352 — haben die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes die im §. 133 Abs. 2 des Ge- setzes vorgesehene schriftliche Versicherung abzugeben. Die Eintragung darf nur stattfinden, wenn zwischen der letzten der bezeichneten Bekanntmachungen und der Anmeldung ein Jahr verstrichen ist. Im Uebrigen finden die Vorschriften des §. 16 Anwendung. §. 18. Eintragungen in Die Anmeldung und Eintragung der Vorstandsmitglieder (Gesetz §. 10 ehung oerpene Abs. 1, §. 28) hat mit dem Beginn ihres Amtes zu erfolgen. Dasselbe gilt für standes. den Fall der Bestellung von Stellvertretern behinderter Vorstandsmitglieder (Gesetz §. 35). Bei der Eintragung sind die Vorstandsmitglieder nach Familiennamen, Vornamen, Beruf und Wohnort anzugeben. Die Beendigung der Vertretungsbefugniß eines Vorstandsmitglieds ist alsbald nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Vorstand anzumelden und einzutragen. Als Beendigung der Vertretungsbefugniß gilt auch eine vorläufige Enthebung durch den Aufsichtsrath (Gesetz §. 40). Eine Beschränkung der Vertretungsbefugniß des Vorstandes kann nicht ein- getragen werden. §. 19. 3 Eintragung von Die Errichtung einer Zweigniederlassung außerhalb des Gerichtsbezirkes der Hauptniederlassung ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke die erstere sich befindet, gemäß §. 14 des Gesetzes zur Eintragung anzumelden. Die Eintragung erfolgt nicht, bevor die Eintragung der Hauptniederlassung nachgewiesen ist. Von der bewirkten Eintragung der Zweigniederlassung hat das Gericht dem Gerichte der Hauptniederlassung Mittheilung zu machen. Auf Grund dieser Mit- theilung wird die Errichtung der Zweigniederlassung im Register der Hauptnieder- lassung vermerkt (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit §§. 131, 147). Die bei dem Gerichte der Hauptniederlassung zu bewirkenden Anmeldungen und Einreichungen zum Genossenschaftsregister haben mit Ausnahme des Falles der Auflösung der Genossenschaft in der gleichen Weise auch bei dem Gerichte jeder Zweigniederlassung zu erfolgen (Gesetz §. 157 Abs. 2). Im Falle der Auflösung der Genossenschaft hat das Gericht der Haupt- niederlassung von der in seinem Register bewirkten Eintragung unverzüglich zu dem Genossenschaftsregister einer jeden Zweigniederlassung Mittheilung zu machen; auf Grund dieser Mittheilung wird die Auflösung im Register der Zweignieder- lassung vermerkt. Das Gleiche gilt im Falle der Konkurseröffnung sowie im Falle einer von Amtswegen im Register der Hauptniederlassung bewirkten Löschung (§§. 9, 22, 23 dieser Vorschriften). Wird abgesehen von den Fällen der Auflösung und der Nichtigkeit der Genossenschaft eine Zweigniederlassung aufgehoben, so ist dies in der gleichen Weise, wie die Errichtung, bei dem Gerichte der Zweigniederlassung zur Ein-