Eintragung weiterer Geschäftsantheile. Einreichung der Urkunden im Falle — 356 — §. 30. Die Spalten 5 und 6 dienen zur Eintragung der weiteren Geschäftsantheile bei solchen Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht, deren Statut die Be— theiligung der Genossen auf mehr als einen Geschäftsantheil gestattet (Gesetz §§. 134 bis 137). Der erste Geschäftsantheil wird nicht eingetragen. Die Eintragung erfolgt auf Grund der von dem Vorstand eingereichten Betheiligungserklärung des Genossen und der schriftlichen Versicherung des Vor- standes, daß die übrigen Geschäftsantheile des Genossen erreicht seien. Bei der Einreichung der Urkunden ist die Nummer, unter welcher der Genosse in die Liste eingetragen ist, anzugeben. Hinsichtlich der Prüfung der Urkunden finden die Vorschriften des §. 29 Abs. 3, 4 entsprechende Anwendung. Bei anderen, als den im Abs. 1 bezeichneten Genossenschaften ist die fünfte und sechste Spalte der Liste mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer späteren Um- wandlung der Genossenschaft offen zu lassen. §. 31. Die Eintragung des Ausscheidens von Genossen erfolgt auf Grund der des Ausscheidens von vom Vorstand eingereichten Urkunden. Diese sind: Genossen. 1. im Falle der Aufkündigung eines Genossen (Gesetz §§. 65, 69) die Kündigungserklärung des Genossen und die schriftliche Versicherung des Vorstandes) daß die Aufkündigung rechtzeitig erfolgt sei; 2. im Falle der Aufkündigung des Gläubigers eines Genossen (Gesetz §§. 66, 69) die Kündigungserklärung des Gläubigers und die in Nr. 1 bezeichnete Versicherung des Vorstandes, außerdem beglaubigte Abschrift des rechtskräftigen Urtheils oder sonstigen Schuldtitels und des Be- schlusses, durch welchen das Geschäftsguthaben des Genossen für den Gläubiger gepfändet und diesem überwiesen ist, sowie des Protokolls des Gerichtsvollziehers oder der sonstigen Urkunden, aus denen sich die Fruchtlosigkeit einer innerhalb der letzten sechs Monate vor der Pfändung und Ueberweisung des Geschäftsguthabens gegen den Genossen ver- suchten Zwangsvollstreckung ergiebt; 3. im Falle der Aufgabe des Wohnsitzes eines Genossen bei Genossen- schaften, deren Statut die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten. Bezirkes knüpft (Gesetz §. 8 Abs. 1 Nr. 2, §§. 67, 69), die Austrittserklärung des Genossen oder Abschrift der an den Genossen gerichteten Erklärung, mit welcher die Genossenschaft das Ausscheiden des Genossen verlangt hat, sowie eine Bescheinigung der Polizei- oder Gemeindebehörde über den Wegzug aus dem Bezirke; 4. im Falle der Ausschließung eines Genossen aus der Genossenschaft (Gesetz §§. 68, 69) Abschrift des Ausschließungsbeschlusses;