— 357 — 5. im Falle der Uebertragung des Geschäftsguthabens Gesetz §§. 76, 138) die zwischen dem Ausscheidenden und dem Erwerber des Guthabens wegen der Uebertragung geschlossene Uebereinkunft oder eine beglaubigte Abschrift der Uebereinkunft und, falls der Erwerber bereits Mitglied der Genossenschaft ist, die schriftliche Versicherung des Vorstandes, daß das bisherige Geschäfts- guthaben des Erwerbers mit dem ihm zuzuschreibenden Betrage den Geschäftsantheil oder — im Falle des §. 138 des Gesetzes — die der höchsten Zahl der Geschäftsantheile entsprechende Gesammtsumme nicht übersteigt, falls der Erwerber des Guthabens noch nicht Mitglied der Ge- nossenschaft ist, seine vorschriftsmäßige Beitrittserklärung; 6. im Falle des Todes eines Genossen (Gesetz §. 77) eine Anzeige des Sterbefalls; als solche genügt eine von den Angehörigen des Ver- storbenen veröffentlichte oder der Genossenschaft erstattete Anzeige und mangels einer solchen die Erklärung des Genossenschaftsvorstandes, daß der Todesfall eingetreten sei. §. 32. In den Fällen der Aufkündigung des Genossen oder des Gläubigers eines Zeit der Einreichung. Genossen hat die Einreichung der Urkunden durch den Vorstand spätestens sechs Wochen vor dem Schlusse des Geschäftsjahrs (Gesetz §. 69 Abs. 1) zu erfolgen. Die Einreichung der im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Aufkündigungen kann bis zu dem bezeichneten Zeitpunkt aufgeschoben und zusammen bewirkt werden. Dasselbe gilt in den Fällen der Austrittserklärung wegen Aufgabe des Wohnsitzes und der Ausschließung; sind jedoch diese Thatsachen erst in den letzten sechs Wochen des Geschäftsjahrs eingetreten, so ist die Einreichung unverzüglich zu bewirken. In den Fällen der Uebertragung des Geschäftsguthabens und des Todes eines Genossen hat die Einreichung durch den Vorstand unverzüglich zu erfolgen. Bei der Einreichung der Urkunden ist die Nummer, unter welcher der ausscheidende Genosse in die Liste eingetragen ist, anzugeben. Hinsichtlich der Prüfung der Urkunden finden die Vorschriften des §. 29 Abs. 3, 4 entsprechende Anwendung. §. 33. Das Ausscheiden von Genossen wird in den Spalten 7 bis 9 der Liste Eintragung des eingetragen. Ausscheidens. Außer der das Ausscheiden begründenden Thatsache (§. 31 Nr. 1 bis 6) ist in den Fällen der Aufkündigung, des Wegzugs aus dem Bezirk und der Aus- schließung in der Spalte 8 zugleich der Jahresschluß, zu welchem die Aufkündigung, Austrittserklärung oder Ausschließung erfolgt ist, zu vermerken. 60*