— 375 — Reichs- Gesetzblatt. Nr. 32. Inhalt: Hypothekenbankgesetz. S. 375. — Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Militär- Transport- Ordnung vom 18. Januar 1899 (Reichs- Gesetzblatt S. 15). S. 392. (Nr. 2605.) Hypothekenbankgesetz. Vom 13. Juli 1899. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in der hypothekarischen Beleihung von Grund- stücken und der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen Hypotheken besteht (Hypothekenbanken), bedürfen zur Ausübung ihres Geschäfts- betriebs der Genehmigung des Bundesraths. Ist in der Satzung einer Hypothekenbank bestimmt, daß die hypothekarischen Beleihungen nur im Gebiete desjenigen Bundesstaats erfolgen dürfen, in welchem die Bank ihren Sitz hat, so steht die Ertheilung der Genehmigung der Zentral- behörde dieses Bundesstaats zu. Zu jeder Aenderung der Satzung einer Hypothekenbank ist die Genehmigung der nach den Abs. 1, 2 zuständigen Stelle erforderlich. §. 2. Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragenen Genossenschaften und einzelnen Personen ist der Betrieb eines Unternehmens der im §.1 Abs. 1 bezeichneten Art untersagt. §. 3. Die Hypothekenbanken unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht steht dem Bundesstaate zu, in welchem die Bank ihren Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb der Bank und dauert auch nach deren Auflösung bis zur Beendigung der Liquidation fort. Reichs- Gesetzbl. 1899. 65 Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1899.