— 400 — K. 9. Gegenstand der Versicherung. Gegenstand der Versicherung ist der Anspruch auf Gewährung einer Rente für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder des Alters. Invalidenrente erhält ohne Rücksicht auf das Lebensalter derjenige Ver- sicherte, welcher im Sinne des F. 4 Abs. 4 dauernd erwerbsunfähig ist. Eine durch einen Unfall herbeigeführte Erwerbsunfähigkeit begründet unbeschadet der Vorschriften des §. 76 den Anspruch auf Invalidenrente nur insoweit, als die zu gewährende Invalidenrente die gewährte Unfallrente übersteigt. Altersrente erhält ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von Erwerbs- unfähigkeit derjenige Versicherte, welcher das siebenzigste Lebensjahr vollendet hat. C. 10. Invalidenrente erhält auch derjenige nicht dauernd erwerbsunfähige Ver- sicherte, welcher während sechsundzwanzig Wochen ununterbrochen erwerbsunfähig gewesen ist, für die weitere Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit. . 11. Dem Versicherten steht ein Anspruch auf Invalidenrente nicht zu, wenn er die Erwerbsunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Gewährung der Rente kann ganz oder theilweise versagt werden, wenn der Versicherte die Erwerbs- unfähigkeit bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Ver- brechens oder vorsätzlichen Vergehens sich zugezogen hat. In Fällen der letzteren Art kann die Rente, sofern der Versicherte eine im Inlande wohnende Familie besitzt, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, ganz oder theilweise der Familie überwiesen werden. S. 12. Ist ein Versicherter dergestalt erkrankt, daß als Folge der Krankheit Er- werbsunfähigkeit zu besorgen ist, welche einen Anspruch auf reichsgesetzliche Invaliden- rente begründet, so ist die Versicherungsanstalt befugt, zur Abwendung dieses Nachtheils ein Heilverfahren in dem ihr geeignet erscheinenden Umfang eintreten u lassen. Die Versicherungsanstalt kann das Heilverfahren durch Unterbringung des Erkrankten in einem Krankenhaus oder in einer Anstalt für Genesende gewähren. Ist der Erkrankte verheirathet oder hat er eine eigene Haushaltung oder ist er Mitglied der Haushaltung seiner Familie, so bedarf es hierzu seiner Zustimmung. Läßt die Versicherungsanstalt ein Heilverfahren eintreten, so gehen bei Ver- sicherten, welche der reichs= oder landesgesetzlichen Krankenfürsorge unterliegen, vom Beginne dieses Heilverfahrens an bis zu dessen Beendigung die Verpflichtungen der Krankenkasse gegen den Versicherten auf die Versicherungsanstalt über. Dieser hat die Krankenkasse Ersatz zu leisten in Höhe desjenigen Krankengeldes, welches der Versicherte von der Krankenkasse für sich beanspruchen konnte.