— 414 — setzliche, statutarische oder auf Vertrag beruhende Verpflichtungen zur Fürsorge für alte, kranke, erwerbsunfähige oder hülfsbedürftige Personen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Wenn von einer Gemeinde oder einem Armenverband an hülfsbedürftige Personen Unterstützungen für einen Zeitraum geleistet werden, für welchen diesen Personen ein Anspruch auf Invaliden= oder Altersrente zustand oder noch zusteht, so ist ihnen hierfür durch Ueberweisung von Rentenbeträgen Ersatz zu leisten. Ist die Unterstützung eine vorübergehende, so können als Ersatz höchstens drei Monatsbeträge der Rente, und zwar mit nicht mehr als der Hälfte, in Anspruch genommen werden. Ist die Unterstützung eine fortlaufende, so kann als Ersatz, wenn die Unterstützung in der Gewährung des Unterhalts in einer Anstalt besteht, für dessen Dauer und in dem zur Ersatzleistung erforderlichen Betrage die fortlaufende Ueberweisung der vollen Rente, im Uebrigen die fortlaufende Ueberweisung von höchstens der halben Rente beansprucht werden. S. 35a. Der Antrag auf Ueberweisung von Rentenbeträgen (S. 35 Abs. 2 bis 4) ist bei einer der im J. 75 Abs. 1 bezeichneten Behörden anzumelden; soweit es sich um den Ersatz für eine vorübergehende Unterstützung handelt, ist der Anspruch bei Vermeidung des Ausschlusses spätestens binnen drei Monaten seit Beendigung der Unterstützung geltend zu machen. Den Gemeinden und Armenverbänden steht die Geltendmachung des Ersatz- anspruchs auch dann zu) wenn die hülfsbedürftige Person, welcher ein Anspruch auf Invaliden= oder Altersrente zustand, vor Stellung des Rentenantrags ver- storben ist. Die Bestimmung im F. 31 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. Streitigkeiten, welche zwischen den Betheiligten über den Anspruch auf Ueberweisung von Entschädigungsbeträgen entstehen, werden im Verwaltungs- streitverfahren oder, wo ein solches nicht besteht, durch die dem Ersatzberechtigten vorgesetzte Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung der letzteren kann inner- halb eines Monats nach der Zustellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der §#§. 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden. S. 35b. · DieBestimmungender§§.35,35«ageltenauchfürBetriebsunternehmerund Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung Hülfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllen. g. 36. Fabrikkassen, Knappschaftskassen, Seemannskassen und andere für gewerbliche, landwirthschaftliche oder ähnliche Unternehmungen bestehende Kasseneinrichtungen, welche ihren nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen versicherten Mitgliedern für den Fall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit Renten oder Kapitalien gewähren,