— 416 — sind berechtigt, diese Unterstützungen für solche Personen, welche auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen einen Anspruch auf Invaliden- oder Altersrenten haben, um den Werth der letzteren oder zu einem geringeren Betrage zu er- mäßigen, sofern gleichzeitig die Beiträge der Betriebsunternehmer und Kassen— mitglieder oder im Falle der Zustimmung der Betriebsunternehmer wenigstens diejenigen der Kassenmitglieder in entsprechendem Verhältnisse herabgemindert werden. Auf statutenmäßige Kassenleistungen, welche vor dem betreffenden Be- schlusse der zuständigen Organe oder vor dem 1. Januar 1891 aus der Kasse bewilligt worden sind, erstreckt sich die Ermäßigung nicht. Die hierzu erforderliche Abänderung der Statuten bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde. ODie letztere ist befugt, eine entsprechende Abänderung der Statuten ihrerseits mit rechtsgültiger Wirkung vorzunehmen, sofern die zu den erwähnten Kasseneinrichtungen beitragenden Betriebsunternehmer oder die Mehrheit der Kassenmitglieder die Abänderung beantragt haben, die letztere aber von den zuständigen Organen der Kasse abgelehnt worden ist. Der Ermäßigung der Beiträge bedarf es nicht, sofern die durch die Herab- minderung der Unterstützungen ersparten Beträge zu anderen Wohlfahrtseinrich- tungen für Betriebsbeamte, Arbeiter oder deren Hinterbliebene verwendet werden sollen und diese anderweite Verwendung durch das Statut geregelt und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wird, oder soweit die Beiträge in der bisherigen Höhe erforderlich sind, um die der Kasse verbleibenden Leistungen zu decken. S. 38. Die Bestimmungen des §F. 32 Abs. 2 Ziffer 2 und des F. 36 finden auch auf die zur Fürsorge für Invalidität und Alter bestehenden Kassen Anwendung, hinsichtlich deren auf Grund ortsstatutarischer Bestimmungen eine Verpflichtung zum Beitritte besteht. G. 39. * Insoweit den nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Bestimmungen zum Bezuge von Inralidenrenten berechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Invalidität entstandenen Schadens gegen Dritte zu- steht, geht derselbe auf die VersicherungS5anstalt bis zum Betrage der von dieser zu gewährenden Rente über. S. 40. Unpfändbarkeit der Anusprüche. Die Uebertragung der aus den reichsgesetzlichen Bestimmungen sich ergeben- den Ansprüche auf Dritte sowie deren Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie erfolgt: 1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine Ansprüche vor Anweisung der Rente von seinem Arbeitgeber oder einem Organe der Bersicherungsanstal oder dem Mitglied eines solchen Organs gegeben worden ist; «-