— 417 — S. 40c. In den Fällen des §. 40 b Ziffer 1 hat sich die Begutachtung auf die Versicherungspflicht (§6. 1 bis 4b) oder das Versicherungsrecht G. 8), auf das Maß der Erwerbsfähigkeit des Rentenbewerbers (§9. 4, 9, 10) sowie darauf zu erstrecken, ob und inwieweit von den Befugnissen der S#. 11, 12 Gebrauch zu machen ist. In den Fällen des §. 40 b Ziffer 2 hat sich die Begutachtung auf das Maß der Erwerbsfähigkeit des Rentenempfängers (I. 33 Abs. 1) sowie darauf zu erstrecken, ob und inwieweit von der Befugniß des F. 33 Abs. 2 Satz 3 Gebrauch zu machen ist. Die Begutachtung muß ferner über alle diejenigen Fragen sich verbreiten, welche für die Entscheidung des Vorstandes der Versicherungsanstalt von Belang erscheinen. K 40d. Ist die untere Verwaltungsbehörde in den Fällen des F. 40 b Ziffer 1 und 2 der Ansicht, daß das Gutachten gegen die Gewährung einer Rente oder für die Entziehung einer Invalidenrente abzugeben sei, so hat sie vor Abgabe ihres Gutachtens die im F. 40c bezeichneten Fragen unter Zuziehung je eines Vertreters der Arbeitgeber und der Versicherten (§J. 40e) in mündlicher Ver- handlung zu erörtern. Auf seinen Antrag oder wenn es die Aufklärung des Sachverhalts erfordert, ist der Rentenbewerber oder Rentenempfänger zur münd- lichen Verhandlung zuzuziehen; in jedem Falle ist derselbe von dem Termine zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen. Aus dem Gutachten muß ersichtlich sein, wie jeder der beiden Vertreter gestimmt hat. Der Vorstand der Versicherungsanstalt ist berechtigt, auch in anderen als den in den I#. 40b, 40 angegebenen Fällen und über andere Fragen das Gutachten der unteren Verwaltungsbehörde in der im Abs. 1 angegebenen Form zu verlangen. S. 40 dd. Die höhere Verwaltungsbehörde (I. 138) kann nach Anhörung oder auf Antrag des Vorstandes für den Bezirk einer Versicherungsanstalt oder Theile desselben bestimmte Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne des §. 40 b bezeichnen und mit der Wahrnehmung der in den I9. 40b, 400 vorgesehenen Geschäfte betrauen. S. 40e. Für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde (§. 40b) werden Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gewählt; deren Zahl beträgt, solange nicht durch diejenige Behörde, welche die Wahlordnung erlassen hat (S. 409), eine größere Zahl bestimmt ist, aus der Klasse der Arbeitgeber und der Versicherten je vier. Die Bestimmungen der 99. 51i bis 52b, 58 bis 60, 62 finden ent- sprechende Anwendung. Reichs-Sesetbl. 1899. « 71