— 425 — Die Landes-Zentralbehörde kann im Falle des geschäftlichen Bedürfnisses, insbesondere in Gegenden mit dichter Bevölkerung, nach Anhörung von Vorstand und Ausschuß der Versicherungsanstalt sowie des mit der Verwaltung der Angelegenheiten des zuständigen weiteren Kommunalverbandes betrauten Organs für Bezirke unterer Verwaltungsbehörden oder für einzelne Gemeinden, in welchen nicht gemäß F. 40dd die Wahrnehmung der im Abs. 1 vorgesehenen Geschäfte den Gemeindebehörden übertragen ist, die Errichtung von Rentenstellen anordnen. Sollen solche Stellen für Bezirke errichtet werden, welche sich auf die Gebiete mehrerer Bundesstaaten erstrecken, so kann der Reichskanzler, falls ein Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, ihre Errichtung anordnen. Die Rentenstelle ist Organ der Versicherungsanstalt und hat die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde. S. 5 a. Außer den im I. 51 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben kann der Vorstand der Versicherungsanstalt unter Zustimmung des Ausschusses der Rentenstelle die Kontrole über die Entrichtung der Beiträge übertragen; in gleicher Weise und mit Genehmigung der für den Sitz der Rentenstelle zuständigen Landes-Zentral- behörde können der Rentenstelle durch den Vorstand noch weitere Obliegenheiten übertragen werden. G. 51b. Jede Rentenstelle besteht aus einem ständigen Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter und aus Beisitzern; ihr werden die erforderlichen Hülfs- beamten beigegeben. Die Festsetzung der Amtsdauer und der Bezüge des Vorsitzenden und der Stellvertreter erfolgt durch den Vorstand der Versicherungsanstalt. Die Er- nennung des Vorsitzenden und der Stellvertreter erfolgt nach Anhörung des Vorstandes durch die mit der Verwaltung der Angelegenheiten des weiteren Kommunalverbandes betraute Behörde, für diejenigen Anstalten aber, in welchen die beamteten Mitglieder des Vorstandes von der Landes-Zentralbehörde zu ernennen sind (I. 47 Abs. 1), durch die letztere. Name und Wohnort des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind in dem Bezirke der Rentenstelle vom Vorstande der Versicherungsanstalt zu veröffentlichen. Wird die Stelle des Vorsitzenden der Rentenstelle von einem mittelbaren oder unmittelbaren Staatsbeamten im Nebenamte verwaltet, so unterliegt er hin- sichtlich seiner Thätigkeit als Vorsitzender der Rentenstelle nur der Disziplinar- gewalt der ihm im Hauptamte vorgesetzten Dienstbehörde. Die Hülfsbeamten der Rentenstelle sind Beamte der Versicherungsanstalt; ihre Bestellung erfolgt durch den Vorstand der Versicherungsanstalt nach An- hörung des Vorsitzenden der Rentenstelle. Reichs-Gesetzbl. 1899. 72