— 454 — .. 137. Beitreibung. Rückstände sowie die in die Kasse der Versicherungsanstalt fließenden Strafen werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. Rückstände haben das Vorzugsrecht des §. 61 Ziffer 1 der Konkursoremung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 369) und verjähren binnen zwei Jahren nach der Fälligkeit. *r*“ Zuständige Landesbehörden. Die Zentralbehörden der Bundesstagten bestimmen, welche Verbände als weitere Kommunalverbände anzusehen, und von welchen Staats= oder Gemeinde- behörden beziehungsweise Vertretungen die in diesem Gesetze den Staats= und Gemeindeorganen sowie den Vertretungen der weiteren Kommunalverbände zu- gewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind. Die von den Zentralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit vorstehender Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den Reichsanzeiger bekannt zu machen. (. 139. Zustellungen. Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, können durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes erfolgen. Posteinlieferungsscheine begründen nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrer Ausstellung die Vermuthung für die in der ordnungsmäßigen Frist nach der Einlieferung erfolgte Zustellung. Personen, welche nicht im Inlande wohnen, können von den zustellenden Behörden aufgefordert werden, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Wird ein solcher innerhalb der gesetzten Frist nicht bestellt, so kann die Zustellung durch öffentlichen Aushang während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Behörde oder der Organe der Versicherungsanstalten ersetzt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist. C. 140. Gebühren- und Stempelfreiheit. Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsanstalten einerseits und den Arbeitgebern oder Versicherten anderer- seits erforderlichen schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden sind gebühren= und stempelfrei. Dasselbe gilt für privatschriftliche Voll- machten und amtliche Bescheinigungen, welche auf Grund dieses Gesetzes zur Legitimation oder zur Führung von Nachweisen erforderlich werden.