— 461 — Dasselbe gilt für den Zeitraum von höchstens vier Monaten während eines Kalenderjahrs 1. von Zeiten vorübergehender Unterbrechung eines ständigen Arbeits= oder Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Arbeitgeber; 2. von Zeiten vorübergehender Unterbrechung einer berufsmäßigen Be- schäftigung, soweit es sich um eine Beschäftigung handelt, die nach ihrer Natur alljährlich für einige Zeit vorübergehend unterbrochen zu werden pflegt (Saisonarbeit); 3. von einer zu Zwecken des Verdienstes unternommenen Beschäftigung mit Spinnen, Stricken oder ähnlichen leichten häuslichen Arbeiten, wie sie landesüblich von alternden oder schwächlichen Leuten geleistet zu werden pflegen. . 159. Sind bei den auf Grund des F. 157 zu gewährenden Altersrenten weniger als vierhundert Beitragswochen nachgewiesen, so werden für die fehlenden Wochen Beiträge derjenigen Lohnklasse, welche dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste des Versicherten während der im §. 157 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten drei Jahre entspricht, mindestens aber Beiträge der ersten Lohnklasse in Ansatz gebracht. Sind mehr als vierhundert Beitragswochen nachgewiesen, so kommen die Be- stimmungen des §. 26 a ohne Weiteres in Anwendung. S. 159a. % Ansprüche auf Renten oder Beitragserstattungen, über welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Feststellungsverfahren noch schwebt, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, sofern letzteres für die Berechtigten günstiger ist. Die Nichtanwendung dieser günstigeren Bestimmungen bildet einen Revisions- grund im Sinne des §F. 80 Absk. 3. . 163. Gesetzeskraft. Die vorstehenden Bestimmungen treten, soweit sie sich auf die Herstellung oder Veränderung der zur Durchführung der Invalidenversicherung erforderlichen Einrichtungen beziehen, mit dem Tage der Verkündung, im Uebrigen mit dem 1. Januar 1900 in Kraft. Sofern bis zu letzterem Zeitpunkte die Statuten einer Versicherungsanstalt oder einer auf Grund der §9. 5) 7 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 zugelassenen besonderen Kasseneinrichtung die nach dem gegenwärtigen Gesetz erforderlichen Aenderungen nicht rechtzeitig erfahren sollten, werden diese Abänderungen durch die Aufsichtsbehörde mit rechtsverbindlicher Wirkung von Aufsichtswegen vollzogen. Reichs-Gesetzbl. 1899. 77