— 466 — Schulen oder Anstalten Pensionen, Wartegelder oder ähnliche Bezüge im Mindest— betrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind, oder welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallver— sicherung der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens demselben Betrage zusteht. Dasselbe gilt von solchen Personen, welche das siebenzigste Lebensjahr vollendet haben. Ueber den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde des Beschäftigungsorts. Gegen den Bescheid derselben ist die Beschwerde an die zunächst vorgesetzte Behörde zulässig, welche endgültig entscheidet. Bei Zurück— nahme des Antrags tritt die Versicherungspflicht wieder in Kraft. In der gleichen Weise sind auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien Personen, welche Lohnarbeit im Laufe eines Kalenderjahrs nur in bestimmten Jahreszeiten für nicht mehr als zwölf Wochen oder überhaupt für nicht mehr als fünfzig Tage übernehmen, im Uebrigen aber ihren Lebensunterhalt als Betriebsunternehmer oder anderweit selbständig erwerben, oder ohne Lohn oder Gehalt thätig sind, solange für dieselben nicht bereits einhundert Wochen lang Beiträge entrichtet worden sind. Der Bundesrath ist befugt, hierüber nähere Bestimmungen zu erlassen. 9. 7. Durch Beschluß des Bundesraths kann auf Antrag bestimmt werden, daß und inwieweit die Bestimmungen des §. 5 Abs. 1 bis 3 und des J. 6 Abs. 1 auf Beamte, welche von anderen öffentlichen Verbänden oder von Körperschaften angestellt sind, sowie auf Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen oder Anstalten, sofern diesen Personen eine Amwartschaft auf Pension im Mindest- betrage der Invalidenrente nach den Saätzen der ersten Lohnklasse gewährleistet ist, und auf Personen Anwendung finden sollen, welchen auf Grund früherer Anstellung bei solchen Verbänden oder Körperschaften, Schulen oder Anstalten Pensionen, Wartegelder oder ähnliche Bezüge in dem genannten Mindestbetrage der Invalidenrente bewilligt sind. .. S. Besondere Kasseneinrichtungen. Versicherungspflichtige Personen, welche in Betrieben des Reichs, eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes beschäftigt werden, genügen der gesetzlichen Versicherungspflicht durch Betheiligung an einer für den betreffenden Betrieb bestehenden oder zu errichtenden besonderen Kasseneinrichtung, durch welche ihnen eine den reichsgesetzlich vorgesehenen Leistungen gleichwerthige Fürsorge ge- sichert ist, sofern bei der betreffenden Kasseneinrichtung folgende Voraussetzungen zutreffen: 1. Die Beiträge der Versicherten dürfen, soweit sie für die Invaliden= versicherung in Höhe des reichsgesetzlichen Anspruchs entrichtet werden, die Hälfte des für den letzteren nach F. 32 zu erhebenden Beitrags nicht übersteigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, sofern