— 476 — Renten, die Beitragserstattungen und die sonstigen Aufwendungen der Ver— sicherungsanstalten. In den verschiedenen Lohnklassen sind die Beiträge für die einzelnen Ver— sicherten gleich zu bemessen und lediglich nach der durchschnittlichen Höhe der in denselben von den Versicherungsanstalten zu gewährenden Renten abzustufen. Vor Ablauf der im Abs. 1 bestimmten Zeiträume hat das Reichs-Ver— sicherungsamt die Zulänglichkeit der Beiträge zu prüfen. Dabei sind Fehlbeträge oder Ueberschüsse, welche sich aus der Erhebung der bisherigen Beiträge heraus— gestellt haben, in der Weise zu berücksichtigen, daß durch die neuen Beiträge unter Beachtung der Wirkungen des F. 125 eine Ausgleichung eintritt. Bis zur Festsetzung eines anderen Beitrags sind in jeder Versicherungs- anstalt an wöchentlichen Beiträgen zu erheben: in Lohnklasse I. . . . . . . .. . . . .. . . . . . . . .. 14 Pfennig, QJ 11....................... 20 — I 24 IV ..... . . . . . . . . . . . . . . . . .. 30 WWW. 36 Eine anderweite Festsetzung der Beiträge bedarf der Zustimmung des Reichstags. .. 33. Gemeinlast. Sonderlast. Jede Versicherungsanstalt verwaltet ihre Einnahmen und ihr Vermögen (Gemeinvermögen und Sondervermögen) selbständig. Aus denselben sind die von allen Versicherungsträgern gemeinsam aufzubringende Last (Gemeinlast) und die den einzelnen Versicherungsträgern verbleibende besondere Last (Sonderlast) u decken. Die Gemeinlast wird gebildet durch drei Viertel sämmtlicher Altersrenten, die Grundbeträge aller Invalidenrenten, die Rentensteigerungen in Folge von Krankheitswochen (§. 40 Abs. 1) und die Rentenabrundungen (I. 38). Alle übrigen Verpflichtungen bilden die Sonderlast der Versicherungsanstalt. Zur Deckung der Gemeinlast werden in jeder Versicherungsanstalt vom 1. Januar 1900 ab vier Zehntel der Beiträge buchmäßig ausgeschieden (Gemein- vermögen). Dem Gemeinvermögen sind für seinen buchmäßigen Bestand von der Versicherungsanstalt Zinsen gutzuschreiben. Den Zinsfuß bestimmt der Bundes- rath für die im F. 32 Abs. 1 bestimmten Zeiträume einheitlich für alle Ver- sicherungsanstalten. Ergiebt sich bei Ablauf der im §. 32 Abs. 1 bezeichneten Zeiträume, daß das Gemeinvermögen zur Deckung der Gemeinlast nicht ausreicht oder nicht er- forderlich ist, so hat der Bundesrath für den nächstfolgenden Zeitraum über die Höhe des für das Gemeinvermögen buchmäßig auszuscheidenden Theiles der Beiträge zwecks Ausgleichung der entstandenen Fehlbeträge oder Ueberschüsse zu beschließen.