— 478 — üblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts (F. 8 des Krankenversicherungsgesetzes); im Uebrigen der dreihundertfache Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts (F. 8 des Krankenver- sicherungsgesetzes), soweit nicht für einzelne Berufszweige von der höheren Verwaltungsbehörde ein anderer Jahresarbeitsverdienst festgesetzt wird. Lehrer und Erzieher gehören, soweit nicht ein Jahresarbeitsverdienst von mehr als 1150 Mark nachgewiesen wird, zur vierten Klasse. Sofern im voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine feste baare Vergütung vereinbart und diese höher ist, als der nach Abs. 2 für den Versicherten maßgebende Durchschnittsbetrag, so ist diese Vergütung zu Grunde zu legen. Der Versicherte kann die Versicherung in einer höheren als derjenigen Lohnklasse, welche nach den vorstehenden Bestimmungen für ihn maßgebend sein würde, beanspruchen. In diesen Fällen ist jedoch der auf den Arbeitgeber ent- fallende Theil des Beitrags, sofern nicht die Versicherung in der höheren Lohn- klasse von dem Arbeitgeber und dem Versicherten vereinbart ist, nicht nach der höheren, sondern nach der für den Versicherten maßgebenden Lohnklasse zu bemessen. Die Landes-Zentralbehörde kann anordnen, daß die nach Abs. 2 für die einzelnen Orte maßgebenden Lohnklassen und Beiträge (I. 32) sowie die Klassen von Versicherten, welche an dem betreffenden Orte in die einzelnen Lohnklassen entfallen, von der Versicherungsanstalt in jedem Orte ihres Bezirkes bekannt zu machen sind. □# S. 35. Berechnung der Renten. Die Renten werden nach den Lohnklassen (I. 34) und nach Jahresbeträgen berechnet. Sie bestehen aus einem in der Höhe verschiedenen Betrage, welcher, vorbehaltlich der Vorschrift des §. 40 Abs. 2, von den Versicherungsanstalten aufzubringen ist, und aus einem festen Zuschusse des Reichs, der für jede Rente jährlich fünfzig Mark beträgt. g. 36. Die Berechnung des von den Versicherungsanstalten aufzubringenden Theiles der Invalidenrenten erfolgt in der Weise, daß einem Grundbetrage die der Zahl der Beitragswochen entsprechenden Steigerungssätze hinzugerechnet werden. Der Grundbetrag beläuft sich: für die Lohnklassleel . . . . . . .. auf 60 Mark, -- - 11...«.................. --0- Ill..................... -80 1V..................... -90 V..................... 100 Der Berechnung des Grundbetrags der Invalidenrente werden stets fünf— hundert Beitragswochen zu Grunde gelegt. Sind weniger als fünfhundert Beitrags—