wochen nachgewiesen, so werden für die fehlenden Wochen Beiträge der Lohn— klasse I in Ansatz gebracht; sind mehr als fünfhundert Beitragswochen nach— gewiesen, so sind stets die fünfhundert Beiträge der höchsten Lohnklassen zu Grunde zu legen. Kommen für diese fünfhundert Wochen verschiedene Lohn- klassen in Betracht, so wird als Grundbetrag der Durchschnitt der diesen Beitrags- wochen entsprechenden Grundbeträge in Ansatz gebracht. Der Steigerungssatz beträgt für jede Beitragswoche: in der Lohnklasse ll . .. 3 Pennig, -- - 11.................·... 6 " Ill..................... 8 - IV..................... 10 V..................... 12 Fur die Beitragswoche kann nur ein Steigerungssatz in Anrechnung gebracht werden. Sind mehr Beitragsmarken verwendet, als hiernach Beitragswochen in Anrechnung gebracht werden dürfen, und können die zu Unrecht beigebrachten Marken nicht mehr ermittelt werden, so sind die Beiträge durch Ausscheidung der für die niedrigeren Lohnklassen entrichteten Marken bis auf die zulässige Höchstzahl zu mindern. 9. 37. Der von den Versicherungsanstalten aufzubringende Theil der Alters- rente beträgt: in der Lohnklasseellllll . . . . . . ... 60 Mark, — 11III— 90 -- -III........................ 120 -- -IV........................ 150- v........................ 180- Kommen Bectmge in verschiedenen Lohnklassen in Betracht, so wird der Durchschnitt der diesen Beiträgen entsprechenden Altersrente gewährt. Sind mehr als eintausendzweihundert Beitragswochen nachgewiesen, so sind die eintausend- zweihundert Beiträge der höchsten Lohnklassen der Berechnung zu Grunde zu legen. G. 38. Die Renten sind auf volle fünf Pfennig für den Monat nach oben ab- zurunden und in monatlichen Theilbeträgen im voraus zu zahlen. Für den- jenigen Kalendermonat, in welchem die den Wegfall oder das Ruhen des Rentenanspruchs bewirkende Thatsache eintritt, ist der gezahlte Monatsbetrag der Rente zu belassen. 9. 39. Für einen Versicherten, welcher bei einer der nach 9#. 8, 10, 11 zugelassenen Kasseneinrichtungen betheiligt gewesen st/ wird bei Berechnung der Rente für jede Woche der Betheiligung nach dem 1. Januar 1891 diejenige Lohnklasse in Rechnung gebracht, welcher derselbe nach dem von ihm wirklich bezogenen Lohne Reichs= Gesetzbl. 1899.