— 497 — des Vorstandes ist die Rentenstelle bei Beschlüssen dieser Art nicht gebunden. Jedoch ist die Rentenstelle verpflichtet, über die Entziehung der Rente und die Einstellung von Rentenzahlungen einen Bescheid zu erlassen, sofern dies vom Vorstande beantragt wird. Die im 8. 64 Abs. 5 dem Vorstande der Versicherungsanstalt eingeräumte Befugniß steht in diesem Falle der Rentenstelle zu. Im Uebrigen wird das Verfahren von der für den Sitz der Versicherungsanstalt zuständigen Landes— Zentralbehörde, bei gemeinsamen Versicherungsanstalten aber, sofern ein Einver— ständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, durch den Reichskanzler geregelt. 6. Allgemeine Bestimmungen. E. 87. Die Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in den Organen der Versicherungsanstalt muß gleich sein. g. 88. Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten sind nur deutsche, männliche, volljährige, im Bezirke der Versicherungsanstalt wohnende Personen. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist G. 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, zu Vertretern der Versicherten die auf Grund dieses Gesetzes ver- sicherten Personen. § 9# Diejenigen Versicherten (I§. 1, 2, 14), welche als Arbeitgeber versicherungs- pflichtige Personen nicht blos vorübergehend beschäftigen, werden bei der Vildung der Organe der Versicherungsanstalt den Arbeitgebern zugerechnet. G. 90. Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt auf fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit solange im Amnte, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund (F. 94) ablehnen, ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig sich einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, können vom Vorsitzenden des Vorstandes mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark und, wenn es sich um Beisitzer der Rentenstellen handelt, vom Vorsitzenden der Rentenstelle mit Geld- strafe bis zu einhundertundfünfzig Mark belegt werden. 82“