— 498 — Kommt eine Wahl nicht zu Stande oder verweigern die Gewählten ihre Dienstleistung, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die für den Sitz des Organs zuständige untere Verwaltungsbehörde die Vertreter aus der Zahl der Arbeitgeber und der Versicherten zu ernennen. K. 91. Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen oder welche sich als grobe Verletzungen der Amtspflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm Gelegenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Vorstandes seines Amtes zu entheben. Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Monats Beschwerde beim Reichs-Versicherungsamte zulässig; sie ist ohne aufschiebende Wirkung. x Ehrenämter. Die den Organen der Versicherungsanstalt angehörenden Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten verwalten ihr Amt als Ehrenamt und erhalten nach näherer Bestimmung des Statuts Ersatz für baare Auslagen, die Vertreter der Versicherten außerdem einen Pauschbetrag für Zeitverlust oder Ersatz für den ihnen entgangenen Arbeitsverdienst. Den am Orte wohnhaften Beisitzern der Rentenstellen aus dem Stande der Arbeitgeber kann unter Wegfall des Ersatzes für baare Auslagen ein Pauschbetrag für Zeitverlust durch das Statut zu- gebilligt werden. g. 93. Haftung der Mitglieder der Organe. Die Mitglieder der Organe haften der Versicherungsanstalt für getreue Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln und unterliegen, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Versicherungsanstalt handeln, der Strafbestimmung des §A#. 266 des Strafgesetzbuchs. S. 94. Ablehnung der Wahlen. Wahlen zu Ehrenämtern können von den Arbeitgebern der nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und von bevollmächtigten Betriebsleitern solcher Arbeitgeber nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen gemäß 9. 1786 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 und 8 des Buürgerlichen Gesetzbuchs das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes oder der Unfallversicherungsgesetze oder des Kranken- versicherungsgesetzes übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft gleich. Durch das Statut (I. 70) können noch andere Ablehnungsgründe fest- gesetzt werden. Die Wiederwahl kann für eine Wahlwperiode abgelehnt werden.