— 500 — Versicherungsanstalten sowie die Regierungen derjenigen Bundesstaaten, deren Gebiete bei der Veränderung betheiligt sind, zu hören. Bei Versicherungs— anstalten für die Bezirke weiterer Kommunalverbände sind auch die Vertretungen der letzteren befugt, Anträge auf Veränderungen zu stellen; vor der Genehmigung von Veränderungen der Bezirke solcher Versicherungsanstalten müssen die Ver— tretungen der betheiligten Kommunalverbände gehört werden. Eine Zusammenlegung, Theilung oder Aufhebung bestehender Versicherungs— anstalten bedarf der Zustimmung des Reichstags. Die Veränderung des Bezirkes einer Versicherungsanstalt, welche nur die Folge einer Veränderung des Verwaltungsbezirkes ist, für welchen die Versicherungs- anstalt errichtet wurde, fällt nicht unter die vorstehenden Bestimmungen. F. 101. Scheiden örtliche Bezirke aus dem Bezirk einer Versicherungsanstalt aus, so verbleiben der letzteren in vollem Umfange das bis zum Zeitpunkte des Aus- scheidens angesammelte Vermögen sowie alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verpflichtungen. Führt die Veränderung zur Auflösung der Versicherungsanstalt, so geht deren Vermögen mit allen Rechten und Pflichten, sofern dasselbe nicht von den betheiligten Landesregierungen denjenigen Versicherungsanstalten, welchen die Bezirke der aufgelösten Anstalt überwiesen werden, übertragen oder mit Genehmi- gung der betheiligten Landesregierungen von einer Versicherungsanstalt über- nommen wird, auf den weiteren Kommunalverband beziehungsweise Bundesstaat, bei gemeinsamen Versicherungsanstalten antheilig auf die Kommunalverbände oder Bundesstaaten über, für welche die Versicherungsanstalt errichtet war. Der Umfang, in welchem bei Auflösung einer gemeinsamen Versicherungs- anstalt die Kommunalverbände oder Bundesstaaten an dem Uebergange des Ver- mögens zu betheiligen sind, wird, sofern darüber eine Einigung nicht zu Stande kommt, durch den Bundesrath, bder wenn nur Kommunalverbände eines Bundes- staats betheiligt sind, durch die Landes-Zentralbehörde bestimmt. t Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung zwischen den betheiligten Versicherungsanstalten entstehen, werden mangels Verständigung über eine schiedsrichterliche Entscheidung von dem Reichs-Versicherungsamt ent- schieden. C. Schiedsgerichte. G. 103. Für den Bezirk jeder Versicherungsanstalt wird mindestens ein Schieds- gericht errichtet. Die Zahl, die Bezirke und die Sitze der Schiedsgerichte werden von der Zentralbehörde des Bundesstaats, in dessen Gebiete die Versicherungsanstalt ihren