— 504 — sicht desselben Landes-Versicherungsamts unkerstellt ist, die im §. 23. Abs. 3, §. 113 Abs. 6 und F. 128 Abs. 3 dem Reichs-Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes-Versicherungsamt über- Die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang bei dem Landes- Versicherungsamte werden durch die Landesregierung geregelt. III. Verfahren. G. 112. Feststellung der Reute. Der Anspruch auf Bewilligung einer Rente ist unter Einreichung der zur Begründung dienenden Beweissftücke, insbesondere der ketzten Quittungskarte (J. 131) bei der für den Wohnort oder Beschäftigungsort des Versicherten und, wenn er einen solchen im Inlande nicht mehr hat, bei der für seinen letzten Wohnort oder Beschäftigungsort zuständigen unteren Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle anzumelden. Die Landes-Zentralbehörde ist befugt, anzuordnen, daß die An- meldung bei einer anderen Behörde rechtswirksam erfolgen darf; letztere hat die Anmeldung an die für ihren Bezirk zuständige untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle weiterzugeben. Die untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle hat die zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen anzustellen und die Verhandlungen mit ihrer gutachtlichen Aeußerung (F§. 57 bis 59, 79, 84 Abs. 1) dem Vor- stande der für ihren Bezirk zuständigen Versicherungsanstalt zu übersenden. Glaubt der Vorstand dem für die Gewährung einer Rente abgegebenen Gutachten der unteren Verwaltungsbehörde oder der Rentenstelle nicht entsprechen zu können, so ist die Sache, soweit es sich um die Frage der Versicherungspflicht (P#. 1 bis 7) oder des Versicherungsrechts (G. 14) oder um das Maß der Erwerbs- fähigkeit des Rentenbewerbers (I#. 5, 15, 10) handelt, an die untere Verwaltungs- behörde oder die Rentenstelle zur Anhörung der Beisitzer (G. 59 Abs. 1) zurück- zugeben, falls letztere noch nicht gehört sind. Wird der angemeldete Anspruch anerkannt, so ist die Höhe und der Beginn der Rente sofort festzustellen. Dem Einpfangsberechtigten ist sodann ein schrift- licher Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Art der Berechnung zu ersehen ist. Wird der angemeldete Anspruch nicht anerkannt, so ist derselbe durch schriftlichen, mit Gründen zu versehenden Bescheid abzulehnen. G. 113. Die Annahme, daß die Erwerbsunfähigkeit durch einen nach den Unfall- versicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall verurfacht ist, begründet nicht die Ablehnung des Anspruchs auf Invalidenrente. Es ist viekmehr, sofern im Uebrigen die Voraussetzungen, unter denen eine Invalidenrente bewilligt werden darf, vor- liegen, diese Rente festzustellen.