— 512 — dieser die Kontrole über die Beitragsentrichtumg (§9. 161 ff.) übertragen ist, durch Geldstrafen bis zu zehn Mark angehalten werden. Ist der Versicherte mit einer Quittungskarte nicht versehen oder lehnt er deren. Vorlegung ab, so ist der Arbeitgeber berechtigt, für Rechnung des Verficherten eine solche anzuschaffen und den verauslagten Betrag bei der nächsten. Lohnzahlung einzubehalten. Der Versicherte ist berechtigt, auf seine Kosten zu jeder Zeit die Ausstellung einer neuen Ouittungskarte gegen Rückgabe der älteren zu beanfpruchen. S. 132. Die Quittungskarte enthält das Jahr und den Tag der Ausgabe, die über den Gebrauch erlassenen Bestimmungen (I. 139) und die Strafvorschrift des §. 184. Im Uebrigen bestimmt der Olerral, ihre Einrichtung. Für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung (G. 14 Abf. 1) kann vom Bundesrathe die Verwendung besonderer Ouittungskarten vorgeschrieben und die unbefugte Verwendung anderer Quittungskarten mit Strafe bedroht werden. Die Kosten der Quittungskarte trägt, soweit sie nicht für Rechnung des Versicherten zu beschaffen ist (G. 131 Abs. 2, 3), die Versicherungsanstalt des Ausgabebezirkes. #. 133. Jede Quittungskarte bietet Raum zur Aufnahme der Marken für mindeftens zweiundfünfzig Beitragswochen. Die Karten sind für jeden Versicherten mit fortlaufenden Nummern zu versehen; die erste für ihn ausgestellte Karte ist am Kopfe mit dem Namen derjenigen Versiherungsanstalt, in deren Bezirke der Versicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist, jede folgende mit dem Namen derjenigen Versicherungsanstalt, welche sich auf der nächstvorhergehenden Karte vermerkt. findet, zu bezeichnen. Stimmt der auf einer späteren Karte enthaltene Name mit dem auf der ersten Karte enthaltenen Namen nicht überein, so ist der auf der ersten Karte enthaltene Name maßgebend. G. 134. Die Ausstellung, und der Umtausch der Quittungskarten erfolgt durch die von der Landes-Zentralbehörde bezeichnete Stelle. Die hiernach zuständige Stelle hat die in der zurückgegebenen Karte ein- geklebten Marken derart aufzurechnen, daß ersichtlich wird, wieviel Beitragswochen für die einzelnen Lohnklassen dem Inhaber der Karte anzurechnen sind. Gleich- zeitig ist die Dauer der bescheinigten Krankheiten und militärischen Dienstleistungen des Inhabers anzugeben, welche in die Zeit, für welche die Quittungskarte gilt, entfallen. Ueber die aus diefer Aufrechnung sich ergebenden Endzahlen ist dem Inhaber der Karte eine Bescheinigung zu ertheilen. E. 135. Eine Qutittungskarte verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb zweier Jahre nach dem auf der Karte verzeichneten Ausstellungstage zum Umtausch-