— 518 — Die Landes-Zentralbehörde kann die Befugnisse regeln, welche der Ver- sicherungsanstalt gegenüber den Einzugsstellen, soweit sie nicht von der Versicherungs- anstalt selbst eingerichtet sind, zur Sicherung einer ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer Aufgabe zustehen. Für die freiwillige Versicherung (I. 14) kann die Einziehung der Beiträge nicht vorgeschrieben werden. . 149. Die Landes-Zentralbehörden oder die von ihnen als zuständig bezeichneten Stellen können nähere Bestimmungen über das Verfahren der Einzugsstellen (J. 148) bei Einziehung, Verwendung und Verrechnung der Beiträge erlassen. Soweit diese Bestimmungen nichts Anderes anordnen, werden die Beiträge durch die Einzugsstellen zugleich mit den Beiträgen zur Krankenwersicherung an deren Fälligkeitsterminen, bei solchen Versicherten aber, für welche Krankenver- sicherungsbeiträge nicht einzuziehen sind, zu den von der Einzugsstelle bestimmten Zeitpunkten von den Arbeitgebern eingezogen und die den eingezogenen Beträgen entsprechenden Marken in die Quittungskarten der Versicherten eingeklebt. Dabei findet die Bestimmung des §J. 131 Abs. 2 entsprechende Anwendung. E. 150. Wird die Einziehung der Beiträge angeordnet, so kann von der Landes- Zentralbehörde oder von dem Vorstande der Versicherungsanstalt einzelnen Arbeit- gebern gestattet werden, die Beiträge der von ihnen beschäftigten Personen durch Verwendung von Marken nach den Vorschriften der I#. 140, 141 selbst zu entrichten. Von solchen Verfügungen ist der Einzugsstelle Kenntniß zu geben. Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden können für die von ihnen be- schäftigten versicherungspflichtigen Personen die Entrichtung der Beiträge nach den Bestimmungen des F. 140 übernehmen. Sofern dies geschieht, ist der Ver- sicherungsanstalt und der Einzugsstelle Mittheilung zu machen. 9. 151. Wird die Einziehung der Beiträge angeordnet, so kann auf demselben Wege weiter bestimmt werden, daß 1. die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten (§0. 134, 136) durch die nach §. 148 Abs. 1 mit der Einziehung der Beiträge beauf- tragten Stellen stattzufinden hatz 2. für diejenigen Versicherten, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, die auf die Versicherten entfallende Hälfte der Beiträge unmittelbar von den Ver- sicherten, die auf die Arbeitgeber entfallende Hälfte aber von dem weiteren Kommunalverband oder der Gemeinde entrichtet und durch sie von den Arbeitgebern wieder eingezogen wird.