— 519 — Für diese Fälle hat die Versicherungsanstalt den mit der Einziehung der Beiträge beauftragten Krankenkassen, Gemeindebehörden und sonstigen von der Landes-Zentralbehörde bezeichneten Stellen besondere Vergütungen zu gewähren, deren Höhe von der Landes-Zentralbehörde zu bestimmen ist. C. 152. Die im F. 148 Abs. 1, F. 151 Abs. 1 Ziffer 1 vorgesehenen Maßregeln können für die Mitglieder einer Krankenkasse (S. 166) auch durch das Kassen- statut und für diejenigen Versicherten, welche einer für Reichs= oder Staats- betriebe errichteten Krankenkasse angehören, auch durch die den Verwaltungen dieser Betriebe vorgesetzte Dienstbehörde getroffen werden. §. 153. Der Versicherte ist berechtigt, die Quittungskarte bei der die Beiträge ein- ziehenden Stelle, solange er in dem Bezirke dieser Stelle versichert ist, zu hinter- legen. Die Landes-Zentralbehörde kann im Einvernehmen mit der Versicherungs- anstalt die Verpflichtung zur Hinterlegung vorschreiben. In diesem Falle findet die Bestimmung des §F. 131 Abs. 2 Satz 2 Anwendung. .. 154. Abrundung. Ergeben sich bei den zwischen Arbeitgebern und Versicherten stattfindenden Abrechnungen Bruchpfennige, so ist der auf den Arbeitgeber entfallende Theil nach oben, der auf den Versicherten entfallende Theil nach unten auf volle Pfennig abzurunden. g. 155. Streitigkeiten. Streitigkeiten zwischen den Organen der Versicherungsanstalten einerseits und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder den im F. 14 bezeichneten Personen andererseits, oder zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Frage, ob oder zu welcher Versicherungsanstalt oder in welcher Lohnklasse Beiträge zu ent— richten sind, werden, sofern sie nicht im Rentenfeststellungsverfahren (§9. 112 ff.) hervortreten, von der für den Beschäftigungsort (G. 65) zuständigen unteren Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen bestehen, von dem Vorsitzenden derselben entschieden. Vor der Entscheidung ist in der Regel der Versicherungs- anstalt Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. Gegen die Entscheidung steht den Betheiligten und der Versicherungsanstalt, welche sich in dem Verfahren geäußert hat, innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zu, welche endgültig entscheidet. Die zuständigen Behörden sind bei den Entscheidungen an die vom Reichs-Versicherungsamt aufgestellten Grundsätze gebunden. Streitigkeiten über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung Reichs-Gesetzbl. 1899. 85