— 522 — stehen, können sie durch den Vorstand der Versicherungsanstalt oder den Vor— sitzenden der Rentenstelle, sofern dieser die Beitragskontrole obliegt, dem Arbeit— geber auferlegt werden, wenn derselbe durch Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. Gegen die Auferlegung der Kosten findet binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Be— schwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt; diese entscheidet endgültig. Die Beitreibung der auferlegten Kosten erfolgt in derselben Weise wie die der Gemeindeabgaben. L. 163. Berichtigungen der Quittungskarten erfolgen, sofern die Betheiligten über dieselben einverstanden sind, auf dem im F. 158 angegebenen Wege durch die die Kontrole ausübenden Organe, Behörden oder Beamten oder durch die die Beiträge einziehenden Organe, anderenfalls nach Erledigung des Streitverfahrens gemäß §9§. 155 bis 157. S 14. Vermögensverwaltung. Die Bestände der Versicherungsanstalten müssen in der durch §#. 1807, 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise angelegt werden. Hat die Ver- sicherungsanstalt ihren Sitz in einem Bundesstaate, für dessen Gebiet Werth- papiere durch landesgesetzliche Vorschrift zur Anlegung von Mündelgeldern für geeignet erklärt sind (Artikel 212 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche), so können ihre Bestände auch in Werthpapieren dieser Art angelegt werden. Die Landes-Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete die Versicherungsanstalt ihren Sitz hat, kann genehmigen, daß die Bestände der Versicherungsanstalt auch in Darlehen an Gemeinden und weitere Kommunal-= verbände angelegt werden. Es kann ferner in gleicher Weise angeordnet werden, daß bei der Anlegung des Anstaltsvermögens einzelne nach den vorstehenden Bestimmungen zugelassene Gattungen zinstragender Papiere nur bis zu einem näher zu bestimmenden Betrag erworben werden dürfen, und Bestimmung über die Aufbewahrung von Werthpapieren getroffen werden. Bei gemeinsamen Versicherungsanstalten bedarf es hierzu des Einverständnisses der betheiligten Landesregierungen. In gleicher Weise kann ferner widerruflich gestattet werden, daß zeitweilig verfügbare baare Bestände auch in anderer als der durch 99. 1807 und 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise vorübergehend angelegt werden. Die Versicherungsanstalten können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde einen Theil ihres Vermögens in anderer als der nach Abs. 1 zulässigen Weise, insbesondere in Grundstücken anlegen. Wollen die Versicherungsanstalten mehr als den vierten Theil ihres Vermögens in dieser Weise anlegen, so bedürfen sie dazu außerdem der Genehmigung des Kommunalverbandes beziehungsweise der Zentralbehörde des Bundesstaats, für welchen sie errichtet sind, und sofern mehrere Landes-Zentralbehörden betheiligt sind, eine Verständigung unter den-