— 526 — G. 175 Strafbestimmungen. Arbeitgeber, welche in die von ihnen auf Grund gesetzlicher oder von der Versicherungsanstalt erlassener Bestimmung aufzustellenden Nachweisungen oder Anzeigen Eintragungen aufnehmen, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den Um- ständen nach annehmen mußten, können von der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen bestehen, von dem Vorsitzenden derselben mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark, von dem Vorstande der Versicherungsanstalt mit Geldstrafe bis zu fünfhundert" Mark belegt werden. S. 176. Arbeitgeber, welche es unterlassen, für die von ihnen beschäftigten, dem Versicherungszwang unterliegenden Personen Marken in zureichender Höhe und in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit rechtzeitig (J. 141) zu verwenden oder die Ver- sicherungsbeiträge rechtzeitig abzuführen (§9. 148, 149), können von dem Vor- stande der Versicherungsanstalt und da, wo dle Beitragskontrole Rentenstellen übertragen ist, von dem Vorsitzenden derselben mit Geldstrafe belegt werden, und zwar von dem Vorstande bis zu dreihundert Mark, von dem Vorsitzenden der Rentenstelle bis zu einhundertundfünfzig Mark. Eine Bestrafung findet nicht statt, wenn die rechtzeitige Verwendung der Marken von einem anderen Arbeit- geber oder Betriebsleiter G. 177) oder im Falle des §. 144 von dem Versicherten bewirkt worden ist. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Arbeitgeber, welche die ihnen gemäß §. 4 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen, entsprechende Anwendung. Bestreitet der Arbeitgeber seine Beitragspflicht, so ist diese auf dem im #. 155 bezeichneten Wege festzustellen. S. 177. Der Arbeitgeber ist befugt, die Aufstellung der nach gesetzlicher oder statu- tarischer Vorschrift erforderlichen Nachweisungen oder Anzeigen sowie die Ver- wendung von Marken auf bevollmächtigte Leiter seines Betriebs zu übertragen. Name und Wohnort von solchen bevollmächtigten Betriebsleitern sind dem Vorstande der Versicherungsanstalt und da, wo die Beitragskontrole Rentenstellen übertragen ist, dem Vorsitzenden derselben sowie beim Einzugsverfahren der Ein- zugsstelle mitzutheilen. Begeht ein deerarttiger Bevollmächtigter eine in den §9. 175, 176, 179 mit Strafe bedrohte Handlung, so finden auf ihn die dort vorge- sehenen Strafen Anwendung. K. 178. Gegen Straffestsetzungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder der zu dessen Ausführung ergangenen Anordnungen oder auf Grund der Statuten von den Organen der Versicherungsanstalten oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden getroffen