— 535 — Der Punkt, wo die beiderseitige Grenze von der Bahn überschritten wird, soll auf Grund der von den betreffenden Eisenbahnverwaltungen auszuarbeitenden Projekte durch technische Kommissarien näher bestimmt werden. Artikel IV. Die neu herzustellende Eisenbahn (Artikel D soll zunächst nur mit Einem durchgehenden Gleise versehen werden. Sollte späterhin das Bedürfniß nach Herstellung des zweiten Gleises auf der ganzen Bahnlinie beziehungsweise auf einzelnen Theilstrecken derselben oder nach einer sonstigen zur ungestörten Ab— wickelung des Verkehrs nothwendigen weiteren Ausgestaltung der ersten Bau— und Betriebseinrichtungen sich herausstellen, so werden die Hohen Regierungen behufs einer Verständigung hierüber in weitere Verhandlung treten. Die Spurweite der Gleise soll in Uebereinstimmung mit den anschließenden Bahnen 1/435 Meter im Lichten der Schienen betragen. Auch im Uebrigen sollen die Konstruktionsverhältnisse der anzulegenden Bahnstrecken und deren Betriebs- mittel unter Bedachtnahme auf die eventuelle Anwendung des Zahnradsystems in einzelnen Theilstrecken der beiderseitigen Anschlußlinien dergestalt nach gleich- mäßigen Grundsätzen festgestellt werden, daß auf den beiderseitigen Bahnstrecken ein in einander greifender Betrieb stattfinden kann, insbesondere auch die Betriebs- mittel von und nach den anschließenden Bahnen ungehindert übergehen beziehungs- weise wechselseitig benutzt werden können. Die von einer der beiden Hohen Regierungen geprüften Betriebsmittel werden ohne nochmalige Prüfung auch auf der im Gebiete der anderen liegenden Bahnstrecke zugelassen werden. Artikel V. Die beiden Hohen Regierungen verpflichten sich, zuzulassen beziehungsweise anzuordnen, daß die neu herzustellende Eisenbahn an ihren Endpunkten in an- gemessene, den Uebergang der Betriebsmittel gestattende Schienenverbindung mit den zur Zeit daselbst anschließenden Eisenbahnen gesetzt werde. Artilel VI. Die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung erklärt ihre Zustimmung, daß die auf österreichischem Staatsgebiete gelegene Strecke von der beiderseitigen Grenze bis zu der künftigen Betriebswechselstation (Artikel XV) von der Königlich preußischen Regierung selbst gebaut und betrieben werde. Auch ertheilen die beiden Hohen Regierungen die Zustimmung, daß die in den Artikeln I und II bezeichneten beiderseitigen Anschlußlinien bis zum Anschluß- punkt an der beiderseitigen Grenze sowie die eventuell in Aussicht genommene Abzweigung von einem geeigneten Punkte der österreichischen Anschlußstrecke nach Rochlitz und Starkenbach, soweit sich dies aus technischen oder bauökonomischen Rücksichten als nothwendig herausstellen sollte, in einzelnen kurzen Theilstrecken über das Gebiet des Nachbarstaats geführt werden. Die näheren Bestimmungen hierfür bleiben der einverständlichen Feststellung durch technische Kommissarien der beiden Hohen Regierungen vorbehalten, wobei 88“